Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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dings üblich, nur wirkliche Zollausschlüsse als Freihäfen zu be- 
zeichen!®, Namentlich pflegt dem Hamburgischen Ausschluss- 
gebiete im Gegensatze zu den Freibezirken Bremens und der 
Preussischen Hafenplätze die Bezeichnung als Freihafen beigelegt 
zu werden!‘. Man wird gut thun, an diesem Sprachgebrauche 
festzuhalten und zu unterscheiden: 
a) Zollausschlüsse (Freihäfen); 
b) freie Niederlagen (Freiläger, Freibezirke); 
c) allgemeine öffentliche Niederlagen (Packhöfe, Frei- 
hallen). 
Die letzteren wird man mit den Privatlägern ($ 108 V.-Z.-G.) 
zweckmässig unter der Bezeichnung Zollniederlagen (Zollläger) 
zusammenfassen ?°. 
II. 
Die Zollniederlagen im Gegensatz zum Zollauslande. 
Die Scheidung der Begriffe wird meines Erachtens erschwert, 
wenn man die Zollniederlagen als „gewissermassen ad hoc ex- 
teritoriale Räume, Enklaven des Auslands bezeichnet?!, Diese 
Anälogie mag wirthschaftlich zutreffen; rechtlich ist sie ebenso 
wenig verwerthbar wie ihre Umkehrung, nach welcher die Frei- 
8 Vgl. EHRENBERG im Handwörterbuch der Staatswissenschaften Bd. III 
S. 662ff., Art. 34 der R.-Verf. 
1% Irrthümlich wird von RATHGEN in Elster’s Wörterbuch der Volks- 
wirthschaft das Hamburger Freihafengebiet als Freibezirk bezeichnet und 
mit den übrigen Freibezirken in Parallele gestellt. Wie RATaGEN auch 
Lasano a. a. O. 8 121 Bd. I Ziff. 1 N. 3 und Leur im Handwörterbuch 
der Staatswissenschaften Bd. VI S. 846, auch HaAvEnsTein a. a. OÖ. zu 8 107 
V.-2.-G. Andererseits scheint TuümmeL a. a. OÖ. dem Bremer Freibezirk 
Freihafen-Qualität beizumessen, was ebenso irrig sein würde. 
”° Vgl. auch $ 7 Ziff. 3 des Zolltarifgesetzes, R.-G.-Bl. von 1894 S. 336 
und Reichsgesetz vom 30. Jan. 1892 R.-G.-Bl. S. 299. 
?! v. MAvEr in v. Stengel’s Wörterbuch des deutschen Verwaltungs- 
rechts Bd. IL S. 948; Lasann a. a. O. $ 121 Bd. 1 Ziff. 1 N. 2; vol. 
RoscHErR, System der Volkswirthschaft Bd. III 8 93, Bd. IV $ 105, AnıEr 
im Handwörterbuch der Staatswissenschaften Bd. VI S. 604.
	        
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