Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Die einzelnen Beiträge sind dabei natürlich sehr verschieden an Me- 
thode und Kunst der Gestaltung, an Beweiskraft und Sachlichkeit der Dar- 
stellung. Gleichwohl wird anerkannt werden müssen, dass ein hervorragender 
Stab von Praktikern und Theoretikern sich mit Eifer in den Dienst des 
Unternehmens gestellt und die Aufgabe gut gelöst hat: wir verweisen u. a. 
auf die fachlichen Beiträge der Rechtsanwälte ©. BacHEm, Jun. BAcHEM, 
GOERTZ, HEER, SCHWERING, auf die zahlreichen Mitarbeiter aus Richterkreisen: 
v. BuoL- BERENBERG, FRANCK, GRÖBER, LETOCHA, RINTELEN, ROEREN, SCHAF- 
FELD, SPAHN, v. STROMBECK, aus der Verwaltung: v. BIEGELEBEN, v. HUENE, 
MENZINGER, v. SALIS-SOGLIO, SCHEIMPFLUG, SCHMEDING, auf zahlreiche Hochschul- 
lehrer Deutschlands und Oesterreichs u. s. w. Ich habe dabei an dieser Stelle 
in pfliehtmässiger Einseitigkeit nur hauptsächlich Stichproben aus dem Ge- 
biete des öffentlichen Rechts ins Auge gefasst, aber auch Fragen philo- 
sophischer, geschichtlicher, wirthschaftstheoretischer und sozialpolitischer 
Natur haben umfangreiche Behandlung gefunden. Obwohl bei diesen, im 
Grundton wie in der Art der Beweisführung die parteipolitische Note meist 
schärfer heraustritt als bei den streng rechtswissenschaftlichen Beiträgen, 
geben sie doch dem gesammten Aufbau des Werkes Ergänzung und Vollen- 
dung, ohne dass die ehrlich und offen festgehaltene Tendenz dem wissen- 
schaftlichen Gehalt irgendwie erheblichen Abbruch thut. Als zusammen- 
fassende Darstellung des wissenschaftlichen Credos einer in weıten und 
breiten Volkskreisen wurzelnden politischen Partei ist das Staatslexikon 
auch für den parteilosen Litterarhistoriker ein Theil und zudem ein sehr 
wichtiger Theil der geistigen Bilanz des XIX. Jahrhunderts und gewährt 
einen ziemlich verlässlichen Einblick in den Bestand des geistigen Besitz- 
kapitals der lebenden Generation. Das wird derjenige, der im Staatslexikon 
eifrig blättert, auch dann anerkennen müssen, wenn er dabei auf einzelne 
Züge stösst, die er im Gesammtbild lieber vermisst hätte. — Wir verzeich- 
nen zum Schluss eine technische treffliche Neuerung in der Anlage, die auch 
bei anderen Sammelwerken gleicher Art dringend empfohlen werden kann, 
um einer zu weit gehenden Zersplitterung des Stoffes vorzubeugen und zu- 
sammenhängende Materien doch in grösseren Monographien bewältigen zu 
können, ist eine möglichst grosse Zahl von technisch-juristischen Stich- 
wörtern in alphabetischer Ordnung alle Bände hindurch angebracht; die 
zusammengehörigen Begriffe tragen jedoch in Seitenzahlen die überein- 
stimmenden Hinweise auf den Hauptartikel, in welchem die Detailfragen ihre 
zusammenhängende und erschöpfende Behandlung gefunden haben. Im Wege 
dieses so überaus einfachen und doch methodischen Verfahrens sind die Vor- 
theile des Lexikons gewahrt, zugleich ist aber doch auch den unabweislichen 
Forderungen der wissenschaftlichen Systematik in weitgehendem Masse 
entsprochen worden. Stoerk.
	        
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