Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 161 — 
Aufsätze. 
— 
Die öffentlich-rechtliche Natur des neuen deutschen 
Vormundschaftsrechtes. 
Von 
Amtsrichter Dr. GLAESSING in Offenbach a. Main. 
Einleitung. 
Sowohl die Gebote der Vernunft und Ethik wie die Ge- 
schichte der Staatenbildungen weisen die Rechtssubjektivität in 
das Gebiet der allgemeinen öffentlichen Ordnung und erheben 
damit das ganze Privatrecht auf die öffentlich-rechtliche Grund- 
lage der Persönlichkeit. Dieser Rechtsbegriff oder, wie JELLINEK ! 
treffend bemerkt: „kein Naturwesen, sondern eine Abstraktion“ 
hat nach allgemein heute anerkannter Auffassung auch im Ge- 
biete des öffentlichen, nicht nur des privaten Rechtes eine be- 
sondere Entwickelung erfahren. Im Staate der Gegenwart hat 
sich in dem denkbar weitesten Umfange seines Herrschafts- 
bereiches dieser Uebergang vom Wesen zur Person längst voll- 
zogen. Es genügten die allgemeinsten Berührungspunkte, wie 
Domizil, Wohnort, Anwesenheit oder irgend eine wirtschaftliche 
! Gesetz und Verordnung 8. 193. 
Archiv für öffentliches Recht. XVI. 2. 11
	        
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