Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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dung im Einzelfalle überlassen. Hiernach bleiben auch unter 
der Herrschaft des einheitlichen Reichsrechtes der Rechtswissen- 
schaft die Entscheidungen vorbehalten, welche seither in den 
streitigen Grenzgebieten mangels einwandsfreier Regelung über 
die formelle Geltendmachung bestimmter Ansprüche zu fällen 
waren. Sind damit gewisse die Autorität des Staates und das 
Ansehen der Rechtswissenschaft schädigende Nachteile nicht er- 
spart, so kann doch andererseits der Gesetzgebung ein beson- 
derer Tadel wohl nur insoweit ausgesprochen werden, als es 
gänzlich abgelehnt wurde, durch Regelung streitiger Grenzgebiete 
dem Ideale der Lösung des Problems schrittweise näher zu 
kommen. Wir glauben, dass dieser Tadel, der sich hinsichtlich 
der Ansprüche und Haftverbindlichkeit der Beamten vielleicht 
als begründet erweist, bei dem nach seiner bisherigen Stellung 
als streitiges Grenzgebiet zu beurteilenden Vormundschaftsrecht 
nicht wohl zu rechtfertigen ist. Die neue positive Regelung des 
B. G.-B., an Klarheit der einschneidendsten Konsequenzen nicht 
vergleichbar mit der bunten Schattierung des alten Rechts- 
zustandes der Vormundschaft, enthält eine grosse Anzahl von 
Bestimmungen, welche einen sicheren Schluss auf die Rechts- 
natur dieser vormundschaftlichen Vorschriften gestatten. Wenn 
hierzu der Gesetzgeber zunächst unbekümmert um die theore- 
tische Antastbarkeit seines Ideenganges und ohne Definition des 
auch in der Wissenschaft nicht gänzlich feststehenden Begriffes 
des öffentlichen Rechtes von letzterem spricht und seinem Willen 
zwingenden Ausdruck verleiht, so müssen wir überall da, wo 
Zweifel in der Uebereinstimmung des Wortlautes und der Ab- 
sicht nicht obwalten können, öffentliches Recht im Sinne des 
B. G.-B. annehmen. Den Nachweis dieser Rechtsqualität für 
das neue Vormundschaftsrecht zu erbringen, ist der Zweck dieser 
Abhandlung. 
Wir beginnen mit der Stellung dieser Rechtsmaterie zu den 
Ergebnissen bekannter Theorien des öffentlichen Rechtes und der
	        
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