Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Ausdruck in zwingenden Normen fand. Auch heute hat der 
Staat nur aus Gründen der Erhaltung der Gesamtheit, also in 
Anerkennung öÖffentlich-rechtlicher Fürsorgepflicht dem Familien- 
verband Selbständigkeit sowie die Festigung einer eigenen Rechts- 
stellung verliehen und die auf der sittlichen und natürlichen 
Grundlage der Familien- und Hausgemeinschaft beruhenden An- 
sprüche auch vermögensrechtlichen Charakters der Privatwillkür 
entzogen. Kennzeichnet hiernach die das Einzelinteresse. 
verdrängende generelle Zweckbestimmung die absolute® 
Natur dieser auch gegen Dritte wirkenden Rechte, so ist in- 
soweit der öffentlich-rechtliche Charakter für das moderne Familien- 
recht gegeben. Wenn das B. G.-B. das Vormundschaftsrecht in 
diese Materie einreiht, so ist diese Stellungnahme nicht nur durch 
die Rechtsgeschichte begründet, welche die Gemeinsamkeit der 
Rechtsgrundlagen ersehen lässt. Die bemerkenswerte Stellung 
ist vielmehr im Zusammenhang mit einer Reihe von Gründen 
schwerwiegender Natur ein Beweismittel für die von dem Gesetz- 
geber gewollte öffentlich-rechtliche Qualität seiner neuen Rechts- 
bildungen. Der von Freunden reiner Systematik in der zweiten 
Kommission bei der Revisionslesung gestellte Antrag, die 
Vormundschaft in einem eigenen Buche nach dem Familienrecht 
zu behandeln, fand nicht Annahme in der Kommission, .die ab- 
gesehen von der Gemeinsamkeit des geschichtlichen Ursprungs 
beider Rechte auf das Vormundschaftsrecht, als das Recht der 
Ergänzung der elterlichen Gewalt die Betonung legte. In 
der That hat das neue Recht einen scharf formulierten und weit- 
gehenden Ersatz der mangelnden elterlichen Fürsorgegewalt wie 
durch das Institut des Familienrates die Verwirklichung der 
® Auch jeder mit dieser Grundlage unvereinbare vermögensrecht- 
liche Anspruch wirkt in dieser Hinsicht nicht für Dritte, da die Grundlagen 
unabänderlich sind. Der Schutz beschränkt sich nicht nur auf die Fürsorge 
gegen die Verletzung der aus der Zugehörigkeit zu einer Familie folgenden 
Rechtswirkungen, sondern schützt auch die Zugehörigkeit als solche durch 
die Präjudicialklagen,
	        
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