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Ausdruck in zwingenden Normen fand. Auch heute hat der
Staat nur aus Gründen der Erhaltung der Gesamtheit, also in
Anerkennung öÖffentlich-rechtlicher Fürsorgepflicht dem Familien-
verband Selbständigkeit sowie die Festigung einer eigenen Rechts-
stellung verliehen und die auf der sittlichen und natürlichen
Grundlage der Familien- und Hausgemeinschaft beruhenden An-
sprüche auch vermögensrechtlichen Charakters der Privatwillkür
entzogen. Kennzeichnet hiernach die das Einzelinteresse.
verdrängende generelle Zweckbestimmung die absolute®
Natur dieser auch gegen Dritte wirkenden Rechte, so ist in-
soweit der öffentlich-rechtliche Charakter für das moderne Familien-
recht gegeben. Wenn das B. G.-B. das Vormundschaftsrecht in
diese Materie einreiht, so ist diese Stellungnahme nicht nur durch
die Rechtsgeschichte begründet, welche die Gemeinsamkeit der
Rechtsgrundlagen ersehen lässt. Die bemerkenswerte Stellung
ist vielmehr im Zusammenhang mit einer Reihe von Gründen
schwerwiegender Natur ein Beweismittel für die von dem Gesetz-
geber gewollte öffentlich-rechtliche Qualität seiner neuen Rechts-
bildungen. Der von Freunden reiner Systematik in der zweiten
Kommission bei der Revisionslesung gestellte Antrag, die
Vormundschaft in einem eigenen Buche nach dem Familienrecht
zu behandeln, fand nicht Annahme in der Kommission, .die ab-
gesehen von der Gemeinsamkeit des geschichtlichen Ursprungs
beider Rechte auf das Vormundschaftsrecht, als das Recht der
Ergänzung der elterlichen Gewalt die Betonung legte. In
der That hat das neue Recht einen scharf formulierten und weit-
gehenden Ersatz der mangelnden elterlichen Fürsorgegewalt wie
durch das Institut des Familienrates die Verwirklichung der
® Auch jeder mit dieser Grundlage unvereinbare vermögensrecht-
liche Anspruch wirkt in dieser Hinsicht nicht für Dritte, da die Grundlagen
unabänderlich sind. Der Schutz beschränkt sich nicht nur auf die Fürsorge
gegen die Verletzung der aus der Zugehörigkeit zu einer Familie folgenden
Rechtswirkungen, sondern schützt auch die Zugehörigkeit als solche durch
die Präjudicialklagen,