Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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individuellen Willens im neuen Vormundschaftsrecht nicht ge- 
blieben. Trotz des Offizialprinzips des $ 1774 hat das formelle 
Vormundschaftsrecht in dem denkbar weitesten Umfange der 
durch „ein rechtliches Interesse“ gerechtfertigten Sachlegitima- 
tion!® das Recht der einfachen Beschwerde, also ohne präklu- 
dierende Fristen gewährt. Sie richtet sich gegen jede „Verfügung, 
durch welche die Anordnung einer Vormundschaft abgelehnt oder 
eine Vormundschaft aufgehoben wird“. Damit ist Jedem, der 
zu einer geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit be- 
schränkten Person in einem Verhältnisse rechtlicher Bedeutung 
steht, ohne Frage die formelle Fähigkeit verliehen, in rechtlich 
geordnetem Instanzenzuge auf die an sich von seinem Antrage 
unabhängige im Fragefalle fehlende Vertretung hinzuweisen und 
ihre sofortige Bestellung zu erzielen. Wenn das Gesetz weder 
ein „berechtigtes Interesse“ noch die Beeinträchtigung oder die 
Verletzung eines Rechtes voraussetzt, so ist die theoretisch viel- 
leicht angreifbare Erweiterung der Rechtsfähigkeit andererseits 
eine nicht zu unterschätzende Kontrolle innerhalb des weit aus- 
gedehnten Interessenbereiches'*. Die Vollendung des formellen 
Rechtsschutzanspruches kennzeichnet sich in der gesetzlichen 
Anomalie, dass neben der Interessengruppe auch dem minder- 
jährigen Kinde oder dem unter Vormundschaft zu stellenden 
Mündel das gleiche Beschwerderecht ausdrücklich gestattet ist. 
Nicht mit Unrecht!” hebt JELLINEK in seinem Werke her- 
vor, dass der von ihm so scharf hervorgehobene Gegensatz 
zwischen Dürfen und Können in der bisherigen Litteratur 
noch nicht in dieser klaren Form erkannt wurde. Insbesondere 
15 8 57,1 cit. Ges. 
18 Die preuss. Vormundsch.-O. ging noch viel weiter. Der Gedanke einer 
im öffentlichen Interesse jedem zustehenden Popularklage erfuhr bei der 
Beratung: im Landtage keinen Widerspruch. S. Komm.-Bericht d. Herren-H. 
zu 8 10 und Bericht d. K. d. Abgeord.-H. zu $ 10 des Entwurfs. 
17 8, die Besprechung von Mayzr in diesem Archiv Bd, IX S. 281#f,
	        
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