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ist dieser Unterschied auch der von WINDSCHEID vertretenen Auf-
fassung, welche das subjektive Recht als „Wollendürfen“ defi-
nierte, nicht in dieser Weise bekannt. Hat nach dieser Theorie
auch der Willensunfähige den nun einmal von der Rechtsordnung
gesetzten Willensinhalt, wird hiernach die Rechtsfähigkeit als
Folge der durch den fingierten Willen vorhandenen Handlungs-
fähigkeit auf letzterer basiert, dann würde nach dieser an sich
gewiss nicht haltbaren Konsequenz immerhin erst die durch das
Vormundschaftsgericht geschaffene gesetzliche Vertretung den Er-
werb weiteren Rechtes möglich machen. Der vorwiegend nach
praktischen Gesichtspunkten handelnde Gesetzgeber hat auch im
neuen Recht sich über das Bedenken des Willens willenloser
Personen hinausgesetzt und den Erwerbsakt durch die Ordnung
der gesetzlichen Vertretung unter staatlicher Aufsicht vermittelt.
Das neue Recht ist jedoch unter dem Gesichtspunkte, dass noch
weitere Normen als die der Rechtsfähigkeit öffentlich-rechtlichen
Ursprungs sind, in der Schaffung zwingenden Rechtes im Gegen-
satz zu dem seitherigen Rechtszustande noch weiter gegangen
und hat die Normen der der Handlungsfähigkeit entsprechenden
Geschäftsfähigkeit!% sowie diejenigen der gesetzlichen Vertretung,
erstere gänzlich, letztere zum überaus vorwiegenden Teile der
privaten Dispositionsmacht verschlossen, auch die Zwangspflicht
zur Uebernahme der Vormundschaft auf die nationale dem
öffentlichen Rechte angehörige Grundlage der Reichsangehörig-
keit gestützt. Ueberhaupt tritt in dem ganzen Gebiete des Fa-
milienrechtes, auch des Rechtes der Ehe und der elterlichen
Gewalt der Umfang an zwingender Rechtsordnung in einer
Weise hervor, wie sie dem alten Rechte bisher unbekannt war.
Die deutschrechtlichen Grundlagen der neuen Rechtsschöpfungen
18 Die Behauptung des Textes ist trotz Mangels einer besonderen Be-
stimmung richtig. Tiefer gehendes Nachdenken zeigt die gesetzliche Er-
gänzung mangelnder Handlungsfähigkeit gleichfalls wie die Rechtsfähigkeit
als Folge des Wesens des Rechts.