Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 13 — 
ist dieser Unterschied auch der von WINDSCHEID vertretenen Auf- 
fassung, welche das subjektive Recht als „Wollendürfen“ defi- 
nierte, nicht in dieser Weise bekannt. Hat nach dieser Theorie 
auch der Willensunfähige den nun einmal von der Rechtsordnung 
gesetzten Willensinhalt, wird hiernach die Rechtsfähigkeit als 
Folge der durch den fingierten Willen vorhandenen Handlungs- 
fähigkeit auf letzterer basiert, dann würde nach dieser an sich 
gewiss nicht haltbaren Konsequenz immerhin erst die durch das 
Vormundschaftsgericht geschaffene gesetzliche Vertretung den Er- 
werb weiteren Rechtes möglich machen. Der vorwiegend nach 
praktischen Gesichtspunkten handelnde Gesetzgeber hat auch im 
neuen Recht sich über das Bedenken des Willens willenloser 
Personen hinausgesetzt und den Erwerbsakt durch die Ordnung 
der gesetzlichen Vertretung unter staatlicher Aufsicht vermittelt. 
Das neue Recht ist jedoch unter dem Gesichtspunkte, dass noch 
weitere Normen als die der Rechtsfähigkeit öffentlich-rechtlichen 
Ursprungs sind, in der Schaffung zwingenden Rechtes im Gegen- 
satz zu dem seitherigen Rechtszustande noch weiter gegangen 
und hat die Normen der der Handlungsfähigkeit entsprechenden 
Geschäftsfähigkeit!% sowie diejenigen der gesetzlichen Vertretung, 
erstere gänzlich, letztere zum überaus vorwiegenden Teile der 
privaten Dispositionsmacht verschlossen, auch die Zwangspflicht 
zur Uebernahme der Vormundschaft auf die nationale dem 
öffentlichen Rechte angehörige Grundlage der Reichsangehörig- 
keit gestützt. Ueberhaupt tritt in dem ganzen Gebiete des Fa- 
milienrechtes, auch des Rechtes der Ehe und der elterlichen 
Gewalt der Umfang an zwingender Rechtsordnung in einer 
Weise hervor, wie sie dem alten Rechte bisher unbekannt war. 
Die deutschrechtlichen Grundlagen der neuen Rechtsschöpfungen 
18 Die Behauptung des Textes ist trotz Mangels einer besonderen Be- 
stimmung richtig. Tiefer gehendes Nachdenken zeigt die gesetzliche Er- 
gänzung mangelnder Handlungsfähigkeit gleichfalls wie die Rechtsfähigkeit 
als Folge des Wesens des Rechts.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.