Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Widerlegung der entgegenstehenden neuen reichsrecht- 
lichen Litteratur zu erbringen. Nach alter herkömmlicher 
Auffassung ist trotz bestimmter Rechtsneuerungen die Behand- 
lung fast nur im privatrechtlichen Sinne erfolgt, wenn überhaupt 
auf die Betonung der Rechtsqualität irgend welcher Wert gelegt 
wurde. Insoweit die Erläuterungen praktische Zwecke verfolgen, 
ist die Frage der Zuteilung der Rechtsmaterie in der vorwiegen- 
den Anzahl vormundschaftsrechtlicher Einzelarbeiten einer be- 
sonderen Beachtung und Behandlung nicht für würdig erachtet 
worden?®. Im Rahmen dieser Arbeit wollen wir uns lediglich 
mit derjenigen Vertretung der entgegenstehenden Auffassung be- 
schäftigen, welche am schärfsten den privatrechtlichen Charakter 
des neuen Rechtes unter prinzipieller Missbilligung seiner Stellung- 
nahme betont hat. Kein Geringerer, als BORNHAK, ist es, wel- 
cher sich in denkbar schärfster Kritik in einem am 8. Nov. 1890 
in der Juristischen Gesellschaft zu Berlin gehaltenen Vortrage 
über den Entwurf und das öffentliche Recht aussprach. Schon 
damals lag in allen bestimmten Grundzügen in dem Entwurfe 
das neue Vormundschaftsrecht vor, das demnächst durch die 
weitere Bearbeitung eine wesentliche Veränderung nicht erfuhr. 
War doch die neue Ordnung keineswegs das Produkt einer neue 
Rechtsbildungen schaffenden Thätigkeit, war doch sein Aufbau 
„auf dem Trümmerfeld alter Anschauungen* glücklicherweise 
nicht nötig, da die Verfasser des Gesetzes sich dem beherrschen- 
den Einflusse der preussischen Vormundschaftsordnung, eines 
auch in der Praxis gut bewährten Rechtes, nicht verschliessen 
konnten. Auch im Plenum des Reichstages erhob sich demnächst 
keine den Grundcharakter missbilligende Stimme?!. BORNHAK 
2° Hierher gehören jedoch insbesondere EnDEMANN, WEYL und SCHULTETUS 
nicht, Abgesehen von letzterem enthalten die Werke von ENDEMANN und 
WeYL auch die Darstellung des gesamten neuen Rechts. 
21 In den entscheidenden Sitzungen (115, 117, 118) fanden Debatten 
nicht statt, während in der Sitzung 113 nur die im mittelbaren Zusanımenhang
	        
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