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durch besondere Gesetzes- oder Bundesrathsvorschrift gleich-
gestellt ist?®. Die Gleichstellung betrifft hier lediglich die Wir-
kung in Ansehung der Entlastung des Zollschuldners beziehent-
lich der Entstehung des Anspruchs auf Gewährung des Einfuhr-
scheins oder der Ausfuhrvergütung. Die Wirkung, die Waaren
selbst von der Zollpflicht zu befreien, hat die Niederlegung in
diesen Fällen so wenig, dass vielmehr die Waaren, soweit sie
ausser Zollanspruch waren, durch Aufnahme in die Niederlage
der Zollpflicht unterworfen werden. Das besagt 83 Abs. 4 des
Niederlageregulativs:
Gegenstände, welche gegen Gewährung einer Zoll- oder
Steuervergütung in die Niederlage aufgenommen sind, dürfen
aus derselben, soweit Ausnahmen nicht gesetzlich zugelassen
sind, nur gegen Entrichtung des tarifmässigen Eingangszolles
in den freien Verkehr übergehen ?!,
Die Zollpflicht der Niederlagegüter bedingt die Ausübung
der Lagerkontrolen durch Verschluss, Aufsicht und Buchführung,
Der Verkehr mit Bezug auf die niedergelegten Waaren ist streng
gebunden’?; ihre Bearbeitung, Umpackung, Theilung ist dem sorg-
% Vgl. Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867, Anlage A zum
Schlussprotokolle Ziff. 3, 5 (B.G.-B. S. 113); Anweisung zur Ausfüh-
rung des Vereinszollgesetzes Ziff. 3lı, 32 ı (Centralblatt für das
Deutsche Reich von 1888 S. 495); Zolltarifgesetz $ 7 Ziff. 1 Abs. 5,
Ziff. 3 (R. G.-Bl. von 1894 8. 336); Tabaksteuergesetz vom 16. Juli 1879
85 30, 31 (R. G.-Bl. S. 253); Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896 8 6
(R.G.-Bl. S. 119); Ausführungsbestimmungen zur Branntweinsteuer-
novelle vom 16. Juni 1895 8 10 Abs. 2 (Centralblatt für das Deutsche Reich
von 1895 S. 229), sowie die in der folgenden Note angezogenen Bestimmungen
des Branntwein- und des Zuckerniederlageregulativs; vgl. auch $ 33 Be-
gleitschein-, $ 6 Niederlageregulativs.
®! Analoge Bestimmungen enthält das Weinlagerregulativ in $3
Bd. II Abs. 3, das Branntweinniederlageregulativ in $ 2 Abs. 2
(Centralblatt für das Deutsche Reich von 1887 S. 441) und das Zucker-
niederlageregulativ in den $$ 2,4 (11, 12) (Centralblatt von 1896 S. 283).
#2 Selbst bei den Privatlägern ohne amtlichen Mitverschluss und bei
den Kontenlägern findet neben der Buchkontrole eine effektive Kontrole