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des öffentlichen Rechtes in die Netze des Privatrechtes vollstän-
dig eingesponnen® °%.
Ohne weiteres ist diese Auffassung nicht ganz verständlich.
Sie wird erst klar, wenn man den konsequenten Standpunkt
BORNHAR’s hinsichtlich der öffentlichen Rechte Einzelner zum
Staate verfolgt. Seinen schon früher geäusserten Ansichten ist
BORNHAK auch neuerdings in der klaren Abhandlung des Ver-
waltungsstreitverfahrens nach preussischem Recht ?® treu geblieben.
Hiernach ist das Privat- und öffentliche Recht weder in Be-
ziehung auf den Entstehungsgrund noch nach dem Zweck unter-
scheidbar. In beiden Gebieten erlangen die Normen Verwirklichung
nur durch die Zwangsgewalt des Staates, der Zweck, d. h. der
allgemeine oder individuelle Vorteil ist ein relativer Begriff und
giebt keine sichere Scheidelinie. Dagegen grenzt das Privatrecht
die Willenssphären der: einzelnen Privatpersonen zu einander ab.
Es entstehen wechselseitige Rechte und Pflichten. „Der
Staat aber, als die souverän alle Lebensverhältnisse beherrschende
Macht, kann sich seinen Unterthanen gegenüber gar: nicht in
wechselseitige Verbindlichkeiten einlassen, welche das Wesen des
Privatrechtes ausmachen“. Hiernach existieren keine Rechte
der Unterthanen gegen den Staat. „Nimmt man die Möglichkeit
eines subjektiven Rechtes des Unterthanen gegen den Staat an,
so würde trotzdem der Staat jeden Augenblick in der Lage sein,
dieses Recht durch seine Gesetzgebung zu kassieren“ ?”. Selbst
das Familienrecht gehört zum Privatrecht, da auch hier wechsel-
seitige Rechte und Pflichten entstehen und im übrigen die
„Verzichtbarkeit der Geltendmachung dieser Rechte der ge-
——
24 Nach S. 217 befanden sich alle Verfasser des ganzen Entwurfs ın
diesem Einspinnungsprozesse.
25 S, preuss. Staatsrecht Bd.I S. 269, ferner unter „Rechtsweg“
Wörterbuch d. d. V.-R. Bd. II S. 333, 334, 336.
? Annalen 1899 S. 338 ff.
”" P,-St.-R. Bd. I S. 269.
Archiv für öffentliches Recht. XVI. 2. 12