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Pflicht zur Ablieferung eines nicht in amtlicher Verwahrung be-
findlichen Testamentes ist nach den Motiven zu Absatz 1 privat-
rechtlich für den Besitzer begründet, während diejenige der Be-
hörden nach Absatz 2 „lediglich publizistischen Oharakter“ hat.
War nach den Grundzügen des auf die unbedingte Sicherheit
‚des Erbschaftserwerbes im Gemeininteresse bedachten Reichs-
rechtes das öffentliche Interesse auch nach Absatz 1 unverkenn-
bar, so wollte das B. G.-B. doch durch besondere Bestim-
mung mit seinem Titel nicht in Widerspruch geraten, man gab
daher in den Motiven dem Landesrecht die Direktive, auch
ım Falle des Absatz 1 des $ 2259 von Amts wegen vorzugehen.
Inzwischen war der Gedanke eines reichsrechtlichen Ausführungs-
rechtes spruchreif geworden. Als jedoch der Entwurf des G. f.
G.. eine. Ausführung nicht vorsah, fügte die R. T. K. eine solche
durch $ 83 des G. f. G. (als $ 79a) ein. Damit ist die Ab-
lieferungspflicht zu einer solchen des öffentlichen Rechts nun
doch reichsrechtlich kraft besonderer Bestimmung erhoben. Das
Gericht andererseits muss°®?, wenn Grund zur Annahme der nicht
erfüllten Ablieferungspflicht besteht, zwecks Erzwingung des Offen-
barungseides zur Verhaftung schreiten, im Fall auf anderem
Wege die Existenz der Ablieferungspflicht nicht feststellbar ist. Da
ferner landesrechtliche Ergänzungen zu $ 83 zulässig erscheinen,
hat das Landesrecht, so z, B. Art. 17 Preuss. A.-G., die Ver-
‚wendung unmittelbarer Gewalt zur Erzwingung der Herausgabe-
pflicht vermittelst des öffentlichen Sicherheitsdienstes für zulässig
‚erklärt, In ähnlicher Weise lässt sich die Entwickelung an der
Hand einzelner Bestimmungen im Gebiete des Vormundschafts-
92 Das Gesetz sagt „kann“, DORNER, RAUSNITZ und ScHNEIDER nehmen
daher Ermessen an. Da die Offizialmaxime für alle Entscheidungen gilt,
das. Prinzip eines .unbedingten Zwangsrechts vorherrscht, so hat der Aus-
druck „kann“ wohl nur’ die Bedeutung der Aufzählung der Macht des Ge-
richts. Letzteres würde pflichtwidrig handeln, wenn der vorhandene
‚Zweifel nicht auf dem Wege der Gewalt endgültig beseitigt. würde. Die
Haft kann das Maximum von sechs Monaten erreichen.