Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Pflicht zur Ablieferung eines nicht in amtlicher Verwahrung be- 
findlichen Testamentes ist nach den Motiven zu Absatz 1 privat- 
rechtlich für den Besitzer begründet, während diejenige der Be- 
hörden nach Absatz 2 „lediglich publizistischen Oharakter“ hat. 
War nach den Grundzügen des auf die unbedingte Sicherheit 
‚des Erbschaftserwerbes im Gemeininteresse bedachten Reichs- 
rechtes das öffentliche Interesse auch nach Absatz 1 unverkenn- 
bar, so wollte das B. G.-B. doch durch besondere Bestim- 
mung mit seinem Titel nicht in Widerspruch geraten, man gab 
daher in den Motiven dem Landesrecht die Direktive, auch 
ım Falle des Absatz 1 des $ 2259 von Amts wegen vorzugehen. 
Inzwischen war der Gedanke eines reichsrechtlichen Ausführungs- 
rechtes spruchreif geworden. Als jedoch der Entwurf des G. f. 
G.. eine. Ausführung nicht vorsah, fügte die R. T. K. eine solche 
durch $ 83 des G. f. G. (als $ 79a) ein. Damit ist die Ab- 
lieferungspflicht zu einer solchen des öffentlichen Rechts nun 
doch reichsrechtlich kraft besonderer Bestimmung erhoben. Das 
Gericht andererseits muss°®?, wenn Grund zur Annahme der nicht 
erfüllten Ablieferungspflicht besteht, zwecks Erzwingung des Offen- 
barungseides zur Verhaftung schreiten, im Fall auf anderem 
Wege die Existenz der Ablieferungspflicht nicht feststellbar ist. Da 
ferner landesrechtliche Ergänzungen zu $ 83 zulässig erscheinen, 
hat das Landesrecht, so z, B. Art. 17 Preuss. A.-G., die Ver- 
‚wendung unmittelbarer Gewalt zur Erzwingung der Herausgabe- 
pflicht vermittelst des öffentlichen Sicherheitsdienstes für zulässig 
‚erklärt, In ähnlicher Weise lässt sich die Entwickelung an der 
Hand einzelner Bestimmungen im Gebiete des Vormundschafts- 
92 Das Gesetz sagt „kann“, DORNER, RAUSNITZ und ScHNEIDER nehmen 
daher Ermessen an. Da die Offizialmaxime für alle Entscheidungen gilt, 
das. Prinzip eines .unbedingten Zwangsrechts vorherrscht, so hat der Aus- 
druck „kann“ wohl nur’ die Bedeutung der Aufzählung der Macht des Ge- 
richts. Letzteres würde pflichtwidrig handeln, wenn der vorhandene 
‚Zweifel nicht auf dem Wege der Gewalt endgültig beseitigt. würde. Die 
Haft kann das Maximum von sechs Monaten erreichen.
	        
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