Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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ım Bereiche seiner nur für den Mündel bestimmten 
Schutzgewalt zurück ®®. 
f) Trotzdem ohne Frage auch im Gebiete der Arbeiter- 
fürsorge die Identität der Arbeiter- und staatlichen Interessen 
zum Prinzip erhoben ist, hat auch hier, genau wie nunmehr im 
Vormundschaftsrecht, die litterarische, wissenschaftliche Behand- 
lung unmittelbar nach dem Erlasse des Arbeiterrechtes letzteres 
lediglich als Teil des Privatrechtes®* behandelt. Erst seitdem 
GIERKE in seinem Vortrage „die soziale Aufgabe des Privat- 
rechtes“, Rosın und LaBAnD durch hervorragende Sonderdar- 
stellungen, sowie REHM durch seinen überzeugenden Vortrag 
über den Rechtsbegriff der Arbeiterversicherung die Betonung 
‚auf den beherrschenden Zweckgedanken gelegt, auch die An- 
passungsfähigkeit privatrechtlicher Konstruktionen deren Urhebern 
selbst bedenklich erschien, ist man wieder geneigt, den Motiven 
des sozialen Arbeiterrechtes zu glauben, wonach öffentliches 
Recht vorliegt. Genau so scheint es jetzt den Motiven des Vor- 
mundschaftsrechtes zu gehen, welche in Uebereinstimmung mit 
dem zum Ausdruck gelangten Willen der gesetzgebenden Gewalt 
an unzähligen Stellen das Vorhandensein öffentlichen Rechtes 
betonen. Hier warnt der individualistische Grundzug des deutschen 
Charakters sofort vor den Folgen eines „Motivenkultus* und das 
88 SuarEz’s altes Wort: Der Vater habe doch immer noch die Ver- 
mutung für sich, dass er seine Kinder nicht um das Ihrige bringe, scheint 
nach dem Zeitgeist über das Mass staatlicher Hilfe nicht voll anerkannt 
zu werden. Vgl. Apamcızwicz, A. f.b, R. Bd. V S. 291, 310ff. Auch 
EnpEmAnN S. 824 Anm.1 findet die zahlreichen Verweisungen auf das spätere 
Vormundschaftsrecht für „mindestens unschön“. 
% Die Konstruktionsversuche bewegten sich hier, wie die ausgezeichnete 
Darstellung Reum’s: Der Rechtsbegriff der Arbeiterversicherung, Vortrag in 
der jurist. Gesellschaft zu München vom 23. Mai 1890, A. £.ö. R. Bd. V 
8. 529—561, ergiebt, auf dem Gebiet des privatrechtlichen Versicherungs- 
vertrags, auf der Haftung des Arbeitsherrn für Rückgabe der 
unversehrten Arbeitskraft und einer ungemessenen Ausdehnung des 
sog. gesetzlichen Versicherungsbegriffs,
	        
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