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ım Bereiche seiner nur für den Mündel bestimmten
Schutzgewalt zurück ®®.
f) Trotzdem ohne Frage auch im Gebiete der Arbeiter-
fürsorge die Identität der Arbeiter- und staatlichen Interessen
zum Prinzip erhoben ist, hat auch hier, genau wie nunmehr im
Vormundschaftsrecht, die litterarische, wissenschaftliche Behand-
lung unmittelbar nach dem Erlasse des Arbeiterrechtes letzteres
lediglich als Teil des Privatrechtes®* behandelt. Erst seitdem
GIERKE in seinem Vortrage „die soziale Aufgabe des Privat-
rechtes“, Rosın und LaBAnD durch hervorragende Sonderdar-
stellungen, sowie REHM durch seinen überzeugenden Vortrag
über den Rechtsbegriff der Arbeiterversicherung die Betonung
‚auf den beherrschenden Zweckgedanken gelegt, auch die An-
passungsfähigkeit privatrechtlicher Konstruktionen deren Urhebern
selbst bedenklich erschien, ist man wieder geneigt, den Motiven
des sozialen Arbeiterrechtes zu glauben, wonach öffentliches
Recht vorliegt. Genau so scheint es jetzt den Motiven des Vor-
mundschaftsrechtes zu gehen, welche in Uebereinstimmung mit
dem zum Ausdruck gelangten Willen der gesetzgebenden Gewalt
an unzähligen Stellen das Vorhandensein öffentlichen Rechtes
betonen. Hier warnt der individualistische Grundzug des deutschen
Charakters sofort vor den Folgen eines „Motivenkultus* und das
88 SuarEz’s altes Wort: Der Vater habe doch immer noch die Ver-
mutung für sich, dass er seine Kinder nicht um das Ihrige bringe, scheint
nach dem Zeitgeist über das Mass staatlicher Hilfe nicht voll anerkannt
zu werden. Vgl. Apamcızwicz, A. f.b, R. Bd. V S. 291, 310ff. Auch
EnpEmAnN S. 824 Anm.1 findet die zahlreichen Verweisungen auf das spätere
Vormundschaftsrecht für „mindestens unschön“.
% Die Konstruktionsversuche bewegten sich hier, wie die ausgezeichnete
Darstellung Reum’s: Der Rechtsbegriff der Arbeiterversicherung, Vortrag in
der jurist. Gesellschaft zu München vom 23. Mai 1890, A. £.ö. R. Bd. V
8. 529—561, ergiebt, auf dem Gebiet des privatrechtlichen Versicherungs-
vertrags, auf der Haftung des Arbeitsherrn für Rückgabe der
unversehrten Arbeitskraft und einer ungemessenen Ausdehnung des
sog. gesetzlichen Versicherungsbegriffs,