Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

_- 10 — 
fältigen Kontrolsystem der Niederlageregulative unterworfen ’°®®. 
Die in eine Öffentliche Niederlage aufgenommene Waare gelangt 
sogar in den Gewahrsam der Niederlageverwaltung, welche ge- 
mäss $ 102 V.-Z.-G. Fürsorge zu leisten hat. Auch in dieser 
Rücksicht versagt somit die Fiktion, dass die niedergelegten 
Waaren „als noch im Auslande befindlich angesehen werden“ 
(v. Mayr a. a. O.)®%., 
III. 
Die freien Niederlagen als fiktives Zollausland. 
Dagegen wird die Rechtsnatur der freien Niederlagen nur 
aus dem Gesichtspunkte der Fiktion zutreffend zu bestimmen sein. 
Diesen Weg weist $ 107 V.-2.-G.: Die freien Niederlagen 
sollen zollgesetzlich behandelt werden, als wären sie von der 
Zolllinie ausgeschlossen, obwohl sie innerhalb derselben belegen 
sind und somit in anderen Beziehungen als Theile des Zollgebiets 
zu gelten haben. Die zollrechtliche Bedeutung dieser Fiktion 
lässt sich dahin näher bestimmen, dass die Grenze gegen den Frei- 
bezirk mit Bezug auf Entstehen und Erlöschen der Zollansprüche 
der Zollgrenze gleich geachtet wird. 
über den Lagerbestand statt; Privatlagerregulativ 88 3, 5, 9, 16, 
22, 23; Kontenregulativ 88 8, 33 (Centralblatt von 1887, S. 588, 594). 
#3 Niederlageregulativ 88 15fl.; Privatlagerregulativ $$ 12, 
14, 19, 22; Weinlagerregulativ 85; Kontenregulativ $S 20, 30. 
Für Verschlussläger und Transitläger gelten in dieser Beziehung strengere 
Grundsätze als für offene und Theilungsläger. 
# Im Ergebnisse übereinstimmend: HAvEnsTEIN a. a. O0. N. 1 zu $ 97, 
LEHR a. a. OÖ. S. 846 und O. Mayer, Verwaltungsrecht Bd. I S. 408 und 
409 N.7, welcher die Niederlagen als „abgeschwächtes Ausland“ bezeichnet. 
Freilich geht dieser Schriftsteller von einer gänzlich abweichenden Auffassung 
über die Natur der Steuer-(Zoll-) Pflicht aus. Mit Recht meines Erachtens 
bekämpft er (a. a. O0. S. 403 N. 18) die von LaABanD vertretene Annahme 
einer ausschliesslich dinglichen Zollpflieht, verkennt aber seinerseits die 
Koexistenz dinglicher und persönlicher Zollhaftung und gelangt so zu der 
keineswegs klaren und meines Erachtens unhaltbaren Unterscheidung zwischen 
schwebender und bedingter Steuerpflicht (a. a. O. S. 406ff.). Eine nähere 
Widerlegung muss ich mir hier versagen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.