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fältigen Kontrolsystem der Niederlageregulative unterworfen ’°®®.
Die in eine Öffentliche Niederlage aufgenommene Waare gelangt
sogar in den Gewahrsam der Niederlageverwaltung, welche ge-
mäss $ 102 V.-Z.-G. Fürsorge zu leisten hat. Auch in dieser
Rücksicht versagt somit die Fiktion, dass die niedergelegten
Waaren „als noch im Auslande befindlich angesehen werden“
(v. Mayr a. a. O.)®%.,
III.
Die freien Niederlagen als fiktives Zollausland.
Dagegen wird die Rechtsnatur der freien Niederlagen nur
aus dem Gesichtspunkte der Fiktion zutreffend zu bestimmen sein.
Diesen Weg weist $ 107 V.-2.-G.: Die freien Niederlagen
sollen zollgesetzlich behandelt werden, als wären sie von der
Zolllinie ausgeschlossen, obwohl sie innerhalb derselben belegen
sind und somit in anderen Beziehungen als Theile des Zollgebiets
zu gelten haben. Die zollrechtliche Bedeutung dieser Fiktion
lässt sich dahin näher bestimmen, dass die Grenze gegen den Frei-
bezirk mit Bezug auf Entstehen und Erlöschen der Zollansprüche
der Zollgrenze gleich geachtet wird.
über den Lagerbestand statt; Privatlagerregulativ 88 3, 5, 9, 16,
22, 23; Kontenregulativ 88 8, 33 (Centralblatt von 1887, S. 588, 594).
#3 Niederlageregulativ 88 15fl.; Privatlagerregulativ $$ 12,
14, 19, 22; Weinlagerregulativ 85; Kontenregulativ $S 20, 30.
Für Verschlussläger und Transitläger gelten in dieser Beziehung strengere
Grundsätze als für offene und Theilungsläger.
# Im Ergebnisse übereinstimmend: HAvEnsTEIN a. a. O0. N. 1 zu $ 97,
LEHR a. a. OÖ. S. 846 und O. Mayer, Verwaltungsrecht Bd. I S. 408 und
409 N.7, welcher die Niederlagen als „abgeschwächtes Ausland“ bezeichnet.
Freilich geht dieser Schriftsteller von einer gänzlich abweichenden Auffassung
über die Natur der Steuer-(Zoll-) Pflicht aus. Mit Recht meines Erachtens
bekämpft er (a. a. O0. S. 403 N. 18) die von LaABanD vertretene Annahme
einer ausschliesslich dinglichen Zollpflieht, verkennt aber seinerseits die
Koexistenz dinglicher und persönlicher Zollhaftung und gelangt so zu der
keineswegs klaren und meines Erachtens unhaltbaren Unterscheidung zwischen
schwebender und bedingter Steuerpflicht (a. a. O. S. 406ff.). Eine nähere
Widerlegung muss ich mir hier versagen.