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Zwar wird man LABAnD*? auch für das neue reine Eherecht zu-
stimmen können, dass hier öffentlich-rechtliche Bestimmungen
vorliegen und die gleiche Eigenschaft den zu Beginn dieses Ab-
schnittes in den Vordergrund gestellten Ansprüchen des Familien-
rechtes zubilligen dürfen. Doch ist andererseits unverkennbar,
dass das eheliche Güterrecht in erster Linie der Selbstbestim-
mung der Kontrahenten unterliegt und auch in den übrigen
Teilen des Familienrechtes das Vorhandensein zwingender, d.i.
nicht der Parteidisposition unterliegender Vorschriften nicht auf
die Identität staatlicher und privater Interessen, sondern auf
formale Rücksichten zurückgeführt werden muss.
Hiernach ist in Verbindung mit den Ergebnissen einer selbst-
ständigen Heranziehung der Aeusserungen aller als wissenschaft-
licher Hülfsmittel verwertbarer Vorarbeiten des neuen Reichs-
und Landrechts die Berechtigung einer Theorie erwiesen, welche
von dem Natze ausgeht:
„Das Vormundschaftsrecht enthält im Sinne des Bürger-.
lichen Gesetzbuches und seinen reichs- sowie landesrechtlichen
Ergänzungen Öffentliches Recht.
Die Absicht des Gesetzgebers, nur im Gebiete des Privat-
rechts eine Kodifikation herbeizuführen, ist bereits mit der
bestimmten Gestaltung des reichsrechtlichen Vormundschafts-
rechts aufgegeben, so dass das reichs- und landesrechtliche
Ergänzungsrecht durch die Normierung reiner Öffentlichrecht-
lichen Gewalt die Konsequenzen des geänderten Standpunktes
gezogen hat.“
Da bei jeder Theorie die erste Frage nicht sowohl von dem
Theeretiker als insbesondere von dem Praktiker dahin gestellt
zu werden pflegt: Welchen Wert hat sie für das Recht und be-
sonders für die Praxis? so seien in dieser Hinsicht wenige Worte
gestattet. Das Interesse für eine Theorie und die Beurteilung
42 Staatsrecht 2. Aufl. Bd. II S. 338 Anm. 1,