Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Zwar wird man LABAnD*? auch für das neue reine Eherecht zu- 
stimmen können, dass hier öffentlich-rechtliche Bestimmungen 
vorliegen und die gleiche Eigenschaft den zu Beginn dieses Ab- 
schnittes in den Vordergrund gestellten Ansprüchen des Familien- 
rechtes zubilligen dürfen. Doch ist andererseits unverkennbar, 
dass das eheliche Güterrecht in erster Linie der Selbstbestim- 
mung der Kontrahenten unterliegt und auch in den übrigen 
Teilen des Familienrechtes das Vorhandensein zwingender, d.i. 
nicht der Parteidisposition unterliegender Vorschriften nicht auf 
die Identität staatlicher und privater Interessen, sondern auf 
formale Rücksichten zurückgeführt werden muss. 
Hiernach ist in Verbindung mit den Ergebnissen einer selbst- 
ständigen Heranziehung der Aeusserungen aller als wissenschaft- 
licher Hülfsmittel verwertbarer Vorarbeiten des neuen Reichs- 
und Landrechts die Berechtigung einer Theorie erwiesen, welche 
von dem Natze ausgeht: 
„Das Vormundschaftsrecht enthält im Sinne des Bürger-. 
lichen Gesetzbuches und seinen reichs- sowie landesrechtlichen 
Ergänzungen Öffentliches Recht. 
Die Absicht des Gesetzgebers, nur im Gebiete des Privat- 
rechts eine Kodifikation herbeizuführen, ist bereits mit der 
bestimmten Gestaltung des reichsrechtlichen Vormundschafts- 
rechts aufgegeben, so dass das reichs- und landesrechtliche 
Ergänzungsrecht durch die Normierung reiner Öffentlichrecht- 
lichen Gewalt die Konsequenzen des geänderten Standpunktes 
gezogen hat.“ 
Da bei jeder Theorie die erste Frage nicht sowohl von dem 
Theeretiker als insbesondere von dem Praktiker dahin gestellt 
zu werden pflegt: Welchen Wert hat sie für das Recht und be- 
sonders für die Praxis? so seien in dieser Hinsicht wenige Worte 
gestattet. Das Interesse für eine Theorie und die Beurteilung 
42 Staatsrecht 2. Aufl. Bd. II S. 338 Anm. 1,
	        
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