Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Noch Einiges über das selbständige 
Verordnungsrecht. 
Von 
Geh. Oberbergrath Prof. Dr. Arnpt, Königsberg i. Pr. 
Die Frage, ob die Krone in Preussen auf dem gesetzfreien 
Gebiete die Befugniss zur Rechtssetzung habe, ist so ausser- 
ordentlich wichtig und die Ausübung einer solchen Befugniss so 
sehr in die Augen springend, dass es ein wahres Wunder sein 
würde, wenn der Preussische Landtag, namentlich das so oppo- 
sitionelle Abgeordnetenhaus in der Konfliktszeit, sich mit dieser 
Frage nicht befasst hätte. Nach den Staatsrechtslehrern (SCHULZE, 
ANnscHÜTz u. A.) sollte man glauben, dies sei ex professo nur 
im Jahre 1869 geschehen, da habe Graf zu EULENBURG Namens 
der preussischen Staatsregierung das Nichtvorhandensein eines 
selbständigen Verordnungsrechts am 30. Jan. 1869 vor dem 
Herrenhause mit klaren Worten unzweideutig anerkannt. Dies 
ist aber nicht der Fall gewesen. 
Zunächst muss auffallen, dass sowohl SCHULZE wie ANSCHÜTZ 
(Die gegenwärtigen Theorien u. s. w. S. 79) nicht die Rede nach 
dem Stenographischen Bericht, sondern nach einem besonderen 
Werke „Reden des Grafen zu Eulenburg“ anführen. Ich gestehe 
übrigens vorweg zu, dass, was Graf zu EULENBURG gesagt hatte, 
gar nicht einmal seine Privatmeinung, sondern die im Staats-
	        
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