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ministerium berathene und beschlossene Ansicht der preussı-
schen Staatsregierung war.
Der Fall war dieser:
Im ehemaligen Königreiche Hannover bestanden sechs
Landdrosteien. Man wollte nun nicht die sämmtlichen sechs
Laanddrosteien in Regierungen verwandeln, sondern diese zu drei
zusammenlegen. Bei dem grossen Einfluss der Hannoveraner
(MiQuEL, v. BENNIGSEN, WINDTHORST) verständigten sich Staats-
regierung und Abgeordnetenhaus aber dahin, alle sechs Land-
drosteien bestehen zu lassen. Das Abgeordnetenhaus kam dabei
selbstredend nur wegen der Geldbewilligung in Frage. Dass
nun die Angelegenheit zwischen Regierung und Abgeordneten-
haus ohne Zuziehung des Herrenhauses geregelt wurde, versetzte
das letztere in tiefe Verstimmung und es wurde dort die Resolu-
tion eingebracht, dass Aenderungen in den „Polizeibehörden“
nur durch Gesetz, das heisst also, nicht ohne das Herren-
haus, vor sich gehen sollten. Vergebens berief sich die Krone
auf ihr Organisationsrecht und darauf, dass sie alle ihr durch
die Verfassung nicht entzogenen Rechte habe; man entgegnete,
diese Kronrechte wolle das Herrenhaus nicht antasten, sie liessen
sich aber praktisch wegen des Geldpunktes nicht ohne das Ab-
geordnetenhaus durchführen!, das Herrenhaus wolle auch seiner-
seits bei solchen Organisationsfragen mitreden; man verwahrte
sich immer wieder und wieder, dass man gegen die Kronrechte
beschliessen wollte; nur gegen das Abgeordnetenhaus richte
man sich, und damit dieses nicht vor und über das Herrenhaus
komme, deshalb wünsche man, dass Polizeibehörden nur durch
Gesetz organisirt werden mögen. Zur Beruhigung des Herren-
hauses wurde ihm von der Regierung gesagt, was hier angezogen
zu werden pflegt, dass, wenn „in dem materiellen Umfange der
Regierungsrechte etwas geändert werden, eine Einschränkung
! Rede von Kıriıst-RETzow, Stenogr. Ber. S. 173.
Archiv für öffentliches Recht. XVI 2. 13