Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 193 — 
ministerium berathene und beschlossene Ansicht der preussı- 
schen Staatsregierung war. 
Der Fall war dieser: 
Im ehemaligen Königreiche Hannover bestanden sechs 
Landdrosteien. Man wollte nun nicht die sämmtlichen sechs 
Laanddrosteien in Regierungen verwandeln, sondern diese zu drei 
zusammenlegen. Bei dem grossen Einfluss der Hannoveraner 
(MiQuEL, v. BENNIGSEN, WINDTHORST) verständigten sich Staats- 
regierung und Abgeordnetenhaus aber dahin, alle sechs Land- 
drosteien bestehen zu lassen. Das Abgeordnetenhaus kam dabei 
selbstredend nur wegen der Geldbewilligung in Frage. Dass 
nun die Angelegenheit zwischen Regierung und Abgeordneten- 
haus ohne Zuziehung des Herrenhauses geregelt wurde, versetzte 
das letztere in tiefe Verstimmung und es wurde dort die Resolu- 
tion eingebracht, dass Aenderungen in den „Polizeibehörden“ 
nur durch Gesetz, das heisst also, nicht ohne das Herren- 
haus, vor sich gehen sollten. Vergebens berief sich die Krone 
auf ihr Organisationsrecht und darauf, dass sie alle ihr durch 
die Verfassung nicht entzogenen Rechte habe; man entgegnete, 
diese Kronrechte wolle das Herrenhaus nicht antasten, sie liessen 
sich aber praktisch wegen des Geldpunktes nicht ohne das Ab- 
geordnetenhaus durchführen!, das Herrenhaus wolle auch seiner- 
seits bei solchen Organisationsfragen mitreden; man verwahrte 
sich immer wieder und wieder, dass man gegen die Kronrechte 
beschliessen wollte; nur gegen das Abgeordnetenhaus richte 
man sich, und damit dieses nicht vor und über das Herrenhaus 
komme, deshalb wünsche man, dass Polizeibehörden nur durch 
Gesetz organisirt werden mögen. Zur Beruhigung des Herren- 
hauses wurde ihm von der Regierung gesagt, was hier angezogen 
zu werden pflegt, dass, wenn „in dem materiellen Umfange der 
Regierungsrechte etwas geändert werden, eine Einschränkung 
! Rede von Kıriıst-RETzow, Stenogr. Ber. S. 173. 
Archiv für öffentliches Recht. XVI 2. 13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.