Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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oder Erweiterung derselben eintreten soll“, dies nicht ohne das 
Herrenhaus (nur im Wege der Gesetzgebung) geschehen kann. 
Der Beruhigungsversuch hatte keinen Erfolg und das 
Herrenhaus nahm nahezu einstimmig die Resolution an. Dies 
Alles ist bereits im meinem Verordnungsrecht? an mehreren 
Stellen behandelt, und eigentlich hätte ich hoffen dürfen, dass, 
wenn man gegen mich polemisirt, der ganze Hergang vorgetragen 
würde. Was ist mit dem verunglückten Beruhigungsversuch ge- 
meint? Es handelte sich ausgesprochenermaassen nur um 
„Polizeibehörden“, in casu um die Regierungen. Die 
Staatsregierung erklärte, dass, wenn den Polizeibehörden er- 
weiterte oder neue Befugnisse oder andere Befugnisse ein- 
geräumt werden sollen, dazu ein Gesetz nöthig sei. Darin hat 
sie am letzten Ende nicht Unrecht; denn es handelt sich um 
eine. Aenderung des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 (G.-S. 1850 S. 265)”. Wie viel Werth man 
also auch der Beruhigungserklärung beilegen mag, so lässt sie 
sich doch immer nur für die Polizeibehörden verwerthen und 
hier steht sie nicht im Widerspruche mit der Theorie, dass, wo 
die Verfassung kein Gesetz erfordert und ein konstitutionelles 
Gesetz nicht vorhanden ist, die Staatsregierung in Preussen noch 
die Befugniss zur Rechtssetzung habe. 
Ex professo wurde die: hier beregte Frage im ‚Jahre 1865 
im Abgeordnetenhause behandelt aus Anlass des Allerhöchsten 
Erlasses, betr. das Prisenreglement vom 20. Juni 1864, G.-S. 
S. 369 (dänischer Krieg). Der Abgeordnete v. RÖNNE inter- 
pellirte 1865 die Regierung wegen der Gesetzmässigkeit dieses 
Erlasses. Da er offenbar nicht sicher war, dass schon aus dem 
Fehlen eines Gesetzes, dessen Ausführungsverordnung der Er- 
lass hätte sein können, die Ungiltigkeit folgte, so stützte er sich 
? S. 147, 150 Anm. 4. 
® Siehe Arnpr in der Zeitschrift für die gesammte Strafrechtswissen- 
schaft Bd. XXI S. 276 £.
	        
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