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oder Erweiterung derselben eintreten soll“, dies nicht ohne das
Herrenhaus (nur im Wege der Gesetzgebung) geschehen kann.
Der Beruhigungsversuch hatte keinen Erfolg und das
Herrenhaus nahm nahezu einstimmig die Resolution an. Dies
Alles ist bereits im meinem Verordnungsrecht? an mehreren
Stellen behandelt, und eigentlich hätte ich hoffen dürfen, dass,
wenn man gegen mich polemisirt, der ganze Hergang vorgetragen
würde. Was ist mit dem verunglückten Beruhigungsversuch ge-
meint? Es handelte sich ausgesprochenermaassen nur um
„Polizeibehörden“, in casu um die Regierungen. Die
Staatsregierung erklärte, dass, wenn den Polizeibehörden er-
weiterte oder neue Befugnisse oder andere Befugnisse ein-
geräumt werden sollen, dazu ein Gesetz nöthig sei. Darin hat
sie am letzten Ende nicht Unrecht; denn es handelt sich um
eine. Aenderung des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 (G.-S. 1850 S. 265)”. Wie viel Werth man
also auch der Beruhigungserklärung beilegen mag, so lässt sie
sich doch immer nur für die Polizeibehörden verwerthen und
hier steht sie nicht im Widerspruche mit der Theorie, dass, wo
die Verfassung kein Gesetz erfordert und ein konstitutionelles
Gesetz nicht vorhanden ist, die Staatsregierung in Preussen noch
die Befugniss zur Rechtssetzung habe.
Ex professo wurde die: hier beregte Frage im ‚Jahre 1865
im Abgeordnetenhause behandelt aus Anlass des Allerhöchsten
Erlasses, betr. das Prisenreglement vom 20. Juni 1864, G.-S.
S. 369 (dänischer Krieg). Der Abgeordnete v. RÖNNE inter-
pellirte 1865 die Regierung wegen der Gesetzmässigkeit dieses
Erlasses. Da er offenbar nicht sicher war, dass schon aus dem
Fehlen eines Gesetzes, dessen Ausführungsverordnung der Er-
lass hätte sein können, die Ungiltigkeit folgte, so stützte er sich
? S. 147, 150 Anm. 4.
® Siehe Arnpr in der Zeitschrift für die gesammte Strafrechtswissen-
schaft Bd. XXI S. 276 £.