Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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auf Art. 86, dass die Organisation der Gerichte auf Gesetz be- 
ruhen solle, die Krone also nicht allein Prisengerichte einsetzen 
dürfe. Die Kommission des Abgeordnetenhauses resolvirte frei- 
lich, dass „die Krone nicht berechtigt sei, andere Verordnungen 
zu erlassen als diejenigen, die zur Publikation eines Gesetzes 
oder zur Ausführung eines Gesetzes erforderlich sind“*, Selbst- 
redend betraf das Prisenreglement auch Vorschriften, „durch 
welche Rechte der preussischen Staatsangehörigen mehr oder 
minder berührt“ werden konnten, es enthielt, worauf TWESTEN 
hinwies®, „auch Sätze, die nicht bloss Kriegs- oder völkerrecht- 
licher Art sind“. Die Staatsregierung stimmte der Resolution 
nicht bei, widersprach ihr vielmehr ausdrücklich und gab zu der 
Auslegung der Verfassung durch die Kommission des Abgeord- 
netenhauses die vom Grafen zur Lippe vorgetragene Erklärung 
dahin ab: diese Auslegung beeinträchtige ganz wesentliche Rechte 
der Krone, mehr als nach dem verfassungsmässigen Recht über- 
haupt zulässig erscheine; denn die Staatsregierung nehme für 
die Krone auf (rund der Verfassungsurkunde auf Grund des 
in der Verfassungsurkunde der Krone ausdrücklich beigelegten 
Rechtes der vollziehenden Gewalt® die Befugniss in Anspruch, 
auch andere als bloss sog. Vollzugsverordnungen zu erlassen; seit 
dem Bestehen der Verfassung seien fortwährend von Seiten der 
Krone noch andere Verordnungen als blosse Vollzugsverordnungen 
erlassen worden, ohne dass dagegen Widerspruch erhoben sei. 
Zu den Materien, welche zur Gesetzgebung gehören, rechnet 
Graf zur Lippe Aenderungen oder Deklarationen zu den mit 
Zustimmung der beiden Häuser des Landtages erlassenen Ge- 
* Vgl. die Rede des Abgeordneten Dr. Joun, Stenogr. Ber. des Ab- 
geordnetenhauses 1865 S. 2080. 
5 Ebendort S. 2080. 
® Dieser Grund ist nicht stichhaltig; es kommt aber hier nicht auf die 
Begründung, sondern auf Inhalt der Erklärung an. Die vollziehende Gewalt 
hat auch der König von Belgien und doch hat er kein selbständiges Ver- 
ordnungsrecht, 
13*
	        
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