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Es folgt, dass die Zollpflicht der aus dem Freilager in das
Zollgebiet eingebrachten Waaren allererst beim Eingange aus
dem Freigebiete zur Entstehung gelangt. In diesem Augenblicke
treten die an den Grenzeingang geknüpften zollrechtlichen Wir-
kungen ein (88 4, 14 V.-Z.-G.): der Eingang ist gedachter Grenz-
eingang. Für die Höhe des Zollanspruchs, soweit dieser durch
den Waarenbefund bestimmt wird, ist schlechthin derjenige Zu-
stand der Waare massgebend, in welchem sie aus dem Frei-
bezirke eingeht?®, Die Beschaffenheit, in welcher die Waare in
den Freibezirk eingeht, ist der amtlichen Feststellung entzogen
und kann schon aus diesem Grunde der Zollberechnung nicht
zum Grunde gelegt werden. Aber sollte selbst im einzelnen
Falle die Einlagerungsbeschaffenheit — wenn dieser Ausdruck
hier statthaft ist, — amtlich feststehen, so würde gleichwohl für
die Festsetzung des Zollbetrages lediglich die Auslagerungs-
beschaffenheit in Betracht kommen und zwar selbst dann, wenn
die Veränderung der Waarenbeschaffenheit in einer durch die
betreffenden Regulative etwa verbotenen Umpackung oder Bear-
beitung der Waare ihren Grund haben sollte3#. Zuwiderhand-
lungen gegen die in dieser Beziehung bestehenden Verwaltungs-
vorschriften oder Vertragsklauseln mögen Straffolgen (Ordnungs-
bezw. Vertragsstrafen), unter Umständen vielleicht den Verlust
der Befugniss zur Lagerung im Freibezirke nach sich ziehen: für
die Höhe des beim Eingange aus dem Freibezirke existent werden-
den Zollanspruches ist eine während der Lagerung etwa vor-
genommene Veränderung der Waare ohne Erheblichkeit’”,
35 Vgl. die Entscheidung des Reichsgerichts VI. Civ.-S. vom
l. Dez. 1898, Entsch. Bd. XLII S. 107 ff.
3 Die Regulative pflegen z. B. die Bestimmung zu enthalten, dass
aussergewöhnliche Umpackungen, welche lediglich zur Verkürzung der
Zollgefälle vorgenommen werden, von der Zollbehörde untersagt werden
können.
9” Man könnte die Meinung vertheidigen, dass jegliche, auch die im
Zollauslande zur Verkürzung der Zollgefälle vor der Einfuhr vorgenommene