Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Es folgt, dass die Zollpflicht der aus dem Freilager in das 
Zollgebiet eingebrachten Waaren allererst beim Eingange aus 
dem Freigebiete zur Entstehung gelangt. In diesem Augenblicke 
treten die an den Grenzeingang geknüpften zollrechtlichen Wir- 
kungen ein (88 4, 14 V.-Z.-G.): der Eingang ist gedachter Grenz- 
eingang. Für die Höhe des Zollanspruchs, soweit dieser durch 
den Waarenbefund bestimmt wird, ist schlechthin derjenige Zu- 
stand der Waare massgebend, in welchem sie aus dem Frei- 
bezirke eingeht?®, Die Beschaffenheit, in welcher die Waare in 
den Freibezirk eingeht, ist der amtlichen Feststellung entzogen 
und kann schon aus diesem Grunde der Zollberechnung nicht 
zum Grunde gelegt werden. Aber sollte selbst im einzelnen 
Falle die Einlagerungsbeschaffenheit — wenn dieser Ausdruck 
hier statthaft ist, — amtlich feststehen, so würde gleichwohl für 
die Festsetzung des Zollbetrages lediglich die Auslagerungs- 
beschaffenheit in Betracht kommen und zwar selbst dann, wenn 
die Veränderung der Waarenbeschaffenheit in einer durch die 
betreffenden Regulative etwa verbotenen Umpackung oder Bear- 
beitung der Waare ihren Grund haben sollte3#. Zuwiderhand- 
lungen gegen die in dieser Beziehung bestehenden Verwaltungs- 
vorschriften oder Vertragsklauseln mögen Straffolgen (Ordnungs- 
bezw. Vertragsstrafen), unter Umständen vielleicht den Verlust 
der Befugniss zur Lagerung im Freibezirke nach sich ziehen: für 
die Höhe des beim Eingange aus dem Freibezirke existent werden- 
den Zollanspruches ist eine während der Lagerung etwa vor- 
genommene Veränderung der Waare ohne Erheblichkeit’”, 
35 Vgl. die Entscheidung des Reichsgerichts VI. Civ.-S. vom 
l. Dez. 1898, Entsch. Bd. XLII S. 107 ff. 
3 Die Regulative pflegen z. B. die Bestimmung zu enthalten, dass 
aussergewöhnliche Umpackungen, welche lediglich zur Verkürzung der 
Zollgefälle vorgenommen werden, von der Zollbehörde untersagt werden 
können. 
9” Man könnte die Meinung vertheidigen, dass jegliche, auch die im 
Zollauslande zur Verkürzung der Zollgefälle vor der Einfuhr vorgenommene
	        
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