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recht nur die Normen der Gesetzgebung an, welche ein eigent-
liches Rechtsverhältniss (ein privat- oder öffentliches), dagegen
nicht die, welche bloss eine gesetzliche Ordnung der Regierungs-
thätigkeit begründen. An anderer Stelle II S. 447ff. klärt
STAHL auf, wie er dies meint: „Diejenigen Lebensverhältnisse, in
welchen es der primäre und absolute Zweck ist, den einzelnen
Staatsbürgern das ihnen zukommende Recht unverbrüchlich
zu erhalten, bilden die Sphäre der Rechtspflege, diejenigen da-
gegen, in welchen der primäre Zweck eine Gestaltung, ein Er-
folg für das Ganze ist, bilden die Sphäre der Verwaltung — —.“
„Wo die innere Absicht allein die Gerechtigkeit ist, da ist das
Bereich der Gerichte und sonst nirgend.“ Bei den Rechtsver-
hältnissen, „welche dazu dienen, die Menschen gemeinsam zu
beherrschen, sie zu einem Gesammtdasein zu verbinden und dieses
als solches zu vollenden — ist eben dieser Gesammterfolg (und
nicht die Gerechtigkeit) das primär bestimmende Prinzip“. Schul-
regulative, Militärinstruktionen, obwohl sie tief in den Rechts-
stand eingreifen, ungleich mehr als das gesammte bürgerliche
Recht, gehören nach StauL daher zum Gebiete der Verwaltung
und können im Verordnungswege geregelt werden, da ihr primärer
Zweck nicht der Rechtsstand des Individuums, sondern das In-
teresse der Gesammtheit ist, da sie eben dazu dienen, die Men-
schen gemeinsam zu beherrschen, sie zu einem (esammtdasein zu
verbinden.
Ich kann zwar, was STAHL ausführt, nicht ganz als schlüssig
anerkennen; denn auch die Straf- und die Polizeigesetze wollen
primär nicht den Rechtsstand des Individiums bestimmen, son-
dern „die Menschen gemeinsam beherrschen“, und doch gehören
sie unzweifelhaft nicht zum Gebiete der Verwaltung bezw. der
Verordnung, sondern kraft positiven Rechts zum Gebiete der
Gesetzgebung. Nur so viel soll aus Stant’s Ausführungen her-
geleitet werden, dass nach seiner Ansicht keineswegs alle Rechts-
normen auf Gesetz beruhen oder sich auf ein Gesetz zurück-