Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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führen müssen, und dass er unter einer Verwaltungsmassregel, 
welche ihre Wirkung auf den Rechtszustand erstreckt® und 
daher an sich der Zustimmung des Parlaments bedarf, nur 
solche meint, deren primärer Zweck die Gerechtigkeit sei, 
nicht z. B. Schulregulative, welche bekanntlich nach seiner 
Ansicht im Verwaltungs- (Verordnungs-)wege ergehen konnten, 
weil ihr primärer Zweck der allgemeine Schulzweck war. Uebri- 
gens kam es STAHL bei jener Gelegenheit am 3. Nov. 1849 nur 
darauf an, dem Herrenhause probabel zu machen, dass das 
Nothverordnungsrecht sich auch auf solche Fälle erstrecken 
müsse, in denen die Verfassung auf ein Gesetz hinweist, wo also 
eine selbständige Verordnung nicht hinreichen kann®. STAHL 
kann also ganz gewiss nicht als Eideshelfer für die Theorie an- 
geführt werden, wonach in Preussen jede Rechtsnorm sich stets 
auf ein konstitutionelles Gesetz zurückführen muss. In der 
dritten Auflage (S. 856) wiederholt StauL nach Emanation 
der Verfassung etwa, was er in der zweiten gesagt; er er- 
kennt also nach positivem Recht die Zulässigkeit selbstständiger 
Rechtsverordnungen an; II. Abth. S. 385, 608ff. a. a. O. 
III. Vom Standpunkte eines Studierenden der Jurisprudenz, 
eines Richters oder Rechtsanwalts ist es ungeheuer wichtig, wie 
lange die Kündigungsfristen bei Darlehen und Miethe, die Ge- 
währfristen beim Kauf sind, ob Kauf, Miethe bricht, ob der 
® Stenogr. Ber. der I. Kammer 1849 Bd. I S. 183; auf diese Stelle 
nimmt ANnsScHüTz auf die gegenwärtigen Theorien Bezug. 
® Arnpt im Archiv f. öffentl. Recht 1886 S. 450f. Die Stelle lautet 
übrigens (Stenogr. Ber. der I. Kammer 1849 S. 1323): „In einem wohlgeord- 
neten konstitutionellen Staate kann eine solche Ausnahmegewalt, wie die des 
Art. 105 (heute Art. 63) nur den Sinn haben, dass Verwaltungsmaassregeln 
gestattet seien, welche in das Gebiet des Rechts sowie der Gesetzgebung 
hineinreichen, nicht aber, dass es eine Ausnahmegewalt gebe, vermöge welcher 
die Regierung allein dauernde Rechtszustände regeln und organische Ein- 
richtungen schaffe. Aber einmal ist doch auch damit angenommen, dass es 
nothwendige Verwaltungsmassregeln giebt, welche den Rechtszustand alteriren 
und dass man deshalb die Regierung hierzu ermächtigen muss,“
	        
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