Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Art. 62 Nichts gegen das selbständige Verordnungsrecht ge- 
folgert werden kann und positiv, dass die Krone Preussen alle 
ihr nicht ausdrücklich entzogenen Befugnisse bewahrt hat und 
Sätze, wonach die Krone nur vom Gesetze abgeleitete Rechte 
habe, oder dass alle An- und Verordnungen sich am letzten 
Ende auf Gesetze zurückführen müssen, in die preussische Ver- 
fassung nicht allgemein, sondern nur in bestimmten Fällen Art. 5, 
6, 8, 86 u.s. w. — Aufnahme gefunden haben!!, trotzdem diese 
Sätze dem Gesetzgeber stets und Jahre lang vor Geist und 
Augen geschwebt haben. 
1! 8, auch Arnpr in der Zeitschr. f. die gesammte Strafrechtswissen- 
schaft Bd. XXI S. 260#.
	        
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