Wie für das Entstehen, so ist auch für das Erlöschen der
Zollpflicht die Grenze gegen den Freibezirk der Zollgrenze gleich
zu achten.
Die Zollpflicht erlischt — wiederum in striktem Gegen-
satze zum Niederlageverkehr — bei der Ausfuhr in den Frei-
bezirk: der Ausgang ist gedachter Grenzausgang. Die auflösende
Bedingung der Ausfuhr ist erfüllt mit dem Ueberschreiten der
(Grenze gegen den Freibezirk; späterer Untergang der Woaare
lässt die Zollpflicht nicht wiedererstehen. Die in den Freibezirk
ausgeführte Inlandswaare ist beim Wiedereingange zollpflichtig
unerachtet ihrer Herstammung ($4 V.-2.-@.); nur aus Billigkeits-
gründen kann ihre Zollbefreiung nach den für den Verkehr mit
dem wirklichen Zollauslande geltenden Regeln eintreten (88 113,
118 V.-2.-G.)?®. Bei der Ausfuhr in den Freibezirk wird der Boni-
fikationsanspruch schlechthin, mithin auch in denjenigen Fällen
existent, in welchen die Aufnahme in eine Zollniederlage der Aus-
fuhr nicht gleichgestellt ist®. Auch für den Zwischenauslands-
Waarenveränderung unter dem Gesichtspunkte der res in fraudem legis acta
mit Bezug auf die Zollerhebung als ungeschehen zu behandeln sei. Allein
diese Auffassung würde mit dem Wesen des Zollanspruches, welcher an
streng formale Voraussetzungen gebunden (stricti juris) ist und kein Moment
des Verbotes in sich trägt, im Widerspruche stehen (vgl. Entsch. des
Reichsgerichts IL Civ.-S. vom 10. Jan. 1885 und VI. Civ.-S. vom 2. Juni
1890, Entsch. Bd. XIII S. 203, Bd. XXVI S. 180 ff.).
®® Dies ist bereits bei Berathung des auf der 10. Generalkonferenz ver-
einbarten Regulativs für freie Niederlagen anerkannt worden ($ 47
Bd. I Ziff. 7 des Hauptprotokolles, Verhandl. S. 118).
#° Also auch der Anspruch auf Brausteuervergütung, $ 6 des Ge-
setzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 (R.-G.-Bl.
S.154), sowie der Anspruch auf Vergütung der Brennsteuer, Art. II
S 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1895 (R.-G.-Bl. S.274), vgl. Verhandlungen des
Reichstags von 1894/95 Stenograph. Ber. S. 2407—2411 und Anl. Bd. II
S. 1421 Art. Ila; ferner der Anspruch auf Befreiung von der Salzabgabe
($ 20 Ziff. 1 des Gesetzes vom 12. Okt. 1867; B.G.-B. S. 48) und vom
Spielkartenstempel ($ 1 Abs 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1878, R.-G.-Bl.
S. 133).