Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

Wie für das Entstehen, so ist auch für das Erlöschen der 
Zollpflicht die Grenze gegen den Freibezirk der Zollgrenze gleich 
zu achten. 
Die Zollpflicht erlischt — wiederum in striktem Gegen- 
satze zum Niederlageverkehr — bei der Ausfuhr in den Frei- 
bezirk: der Ausgang ist gedachter Grenzausgang. Die auflösende 
Bedingung der Ausfuhr ist erfüllt mit dem Ueberschreiten der 
(Grenze gegen den Freibezirk; späterer Untergang der Woaare 
lässt die Zollpflicht nicht wiedererstehen. Die in den Freibezirk 
ausgeführte Inlandswaare ist beim Wiedereingange zollpflichtig 
unerachtet ihrer Herstammung ($4 V.-2.-@.); nur aus Billigkeits- 
gründen kann ihre Zollbefreiung nach den für den Verkehr mit 
dem wirklichen Zollauslande geltenden Regeln eintreten (88 113, 
118 V.-2.-G.)?®. Bei der Ausfuhr in den Freibezirk wird der Boni- 
fikationsanspruch schlechthin, mithin auch in denjenigen Fällen 
existent, in welchen die Aufnahme in eine Zollniederlage der Aus- 
fuhr nicht gleichgestellt ist®. Auch für den Zwischenauslands- 
Waarenveränderung unter dem Gesichtspunkte der res in fraudem legis acta 
mit Bezug auf die Zollerhebung als ungeschehen zu behandeln sei. Allein 
diese Auffassung würde mit dem Wesen des Zollanspruches, welcher an 
streng formale Voraussetzungen gebunden (stricti juris) ist und kein Moment 
des Verbotes in sich trägt, im Widerspruche stehen (vgl. Entsch. des 
Reichsgerichts IL Civ.-S. vom 10. Jan. 1885 und VI. Civ.-S. vom 2. Juni 
1890, Entsch. Bd. XIII S. 203, Bd. XXVI S. 180 ff.). 
®® Dies ist bereits bei Berathung des auf der 10. Generalkonferenz ver- 
einbarten Regulativs für freie Niederlagen anerkannt worden ($ 47 
Bd. I Ziff. 7 des Hauptprotokolles, Verhandl. S. 118). 
#° Also auch der Anspruch auf Brausteuervergütung, $ 6 des Ge- 
setzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 (R.-G.-Bl. 
S.154), sowie der Anspruch auf Vergütung der Brennsteuer, Art. II 
S 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1895 (R.-G.-Bl. S.274), vgl. Verhandlungen des 
Reichstags von 1894/95 Stenograph. Ber. S. 2407—2411 und Anl. Bd. II 
S. 1421 Art. Ila; ferner der Anspruch auf Befreiung von der Salzabgabe 
($ 20 Ziff. 1 des Gesetzes vom 12. Okt. 1867; B.G.-B. S. 48) und vom 
Spielkartenstempel ($ 1 Abs 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1878, R.-G.-Bl. 
S. 133).
	        
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