Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Welches ist alsdann seine rechtliche Natur? Die Frage ist 
wichtig genug; denn sehr häufig bleibt es einfach dabei, dass die 
Eisenbahn die erforderlichen Wege und Vorplätze herstellt. Sie 
möchte ihrerseits sehr gern der Gemeinde dieses Gut anhängen, 
das nichts einträgt und nur kostet. Die Gemeinde aber kann, 
wie wir sehen, nur unter besonderen Voraussetzungen zur Ueber- 
nahme gezwungen werden. Sie ist ganz zufrieden damit, wie die 
Bahn in ihrem eigenen Interesse den Zufuhrweg besorgt, und 
lässt ihn gern in diesem Verhältnisse. Der Zufuhrweg ist als- 
dann ein Privatweg des Eisenbahnunternehmens, grundsätzlich 
von der nämlichen Rechtsnatur, wie die auf dem Bahngebiete 
selbst gelegenen!°. Gerade deshalb aber, weil er seiner that- 
sächlichen Bestimmung und Benützung nach dem wirklichen 
öffentlichen Weg so nahe steht, ist es besonders lehrreich, die 
rechtlichen Verschiedenheiten, die ihn von diesem trennen, her- 
vorzuheben !!, 
Ein solcher Zufuhrweg ist keine öffentliche Sache, und die 
Polizei der öffentlichen Sache gilt nicht für ihn. Schutz gegen 
Beschädigung, Beeinträchtigung seines äusseren Bestandes, Miss- 
10 Q0,-V.-G. 1. Oct. 1887 (Samml. Bd. XV S. 285): „ein Privatweg, 
öffentlichen Interessen dienend, wie das ganze Eisenbahnunternehmen.“ 
„Werden solche Wege öffentliche, so... handelt es sich um eine voll- 
ständige Aenderung ihrer rechtlichen Natur.“ Die Gleichstellung mit Bahn- 
hofsgebäude und Perron wird besonders hervorgehoben im O.-L.-G. München 
1. Juni 1886 (Eeer, Entsch. Bd. V S. 41). Ebenso O.-V.-G. 20. Febr. 1889 
(Samml. Bd. XVII S. 312). 
1! Die thatsächliche Aehnlichkeit der Zufuhrwege mit öffentlichen 
Strassen kommt weder schön noch klar zum Ausdruck, wenn GLEM, Eisenb.-R. 
8. 228 sagt, sie seien Privatwege, aber „öffentlich-rechtlichen Charakter haben 
sie, insoweit wie die Bahnanlage selbst, deren rechtliche Natur sie theilen“. 
Noch weniger schön O.-V.-G. 26. März 1887 (Eskr, Entsch. Bd. V S. 267): 
„Wege, welche das Bahnhofsgebäude mit der nächsten öffentlichen 
Strasse verbinden, entbehren zwar in gewissem Sinne des öffentlich-recht- 
lichen Charakters nicht, haben aber die Vermuthung von Privatwegen 
für sich“.
	        
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