Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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brauch in der Benützung findet er nicht in dieser, sondern in 
den gewöhnlichen Regeln des Oivilrechts, welche die Eisenbahn- 
verwaltung als Eigenthümerin anrufen und mit Hülfe der bürger- 
lichen Gerichte zur Geltung bringen mag. Damit ist nicht ge- 
sagt, dass hier gar keine polizeilichen Einwirkungen stattfinden. 
Der Umstand, dass Privateigenthum thatsächlich einem gewissen 
öffentlichen Verkehre dient, giebt überall der Polizeigewalt einen 
Rechtstitel, um schützend einzugreifen, damit das zu diesem Ver- 
kehre eingeladene Publikum vor Störungen und Gefährdungen 
bewahrt werde. So kann ja z. B. sogar in einem Privathause 
die Beleuchtung der allgemein zugänglichen Treppe polizeilich 
vorgeschrieben werden. Auch die inneren Einrichtungen der 
Bahnhöfe können unter diesem Gesichtspunkte Gegenstand all- 
gemein polizeilicher Vorschriften werden. Noch mehr wird das 
selbstverständlich der Fall sein bei einem Privateigenthum, das 
so umfassend und ausgeprägt einem öffentlichen Verkehre dient, 
wie es die Zufuhrstrassen und Vorplätze der Eisenbahn thun. 
Dass dem Eigenthümer die gehörige Beleuchtung vorgeschrieben 
werden kann, ist selbstverständlich. Beseitigung verkehrgefähr- 
dender Gräben und Ablagerungen, von Glatteis und Schnee- 
ansammlungen wird ebenso als polizeiliche Pflicht in Anspruch 
genommen werden können. Auch für das Publikum, das dort 
verkehrt, kann die gemeine Polizeigewalt, konkurrirend mit dem, 
was der Eigenthümer deshalb bestimmt, die nöthigen Befehle 
und Zwangsmaassregeln vorsehen, damit durch ungeeignetes 
Fahren und Reiten, oder durch Niederlegen und Aufstellen von 
Gegenständen keine Gefährdung bereitet werde. Die in dieser 
Hinsicht für die öffentlichen Strassen geltenden Regeln werden 
einfach hierher übertragen. Das ist aber hier Alles nicht Aus- 
fluss der Polizei der öffentlichen Sache, sondern gemeine Sicher- 
heitspolizei. Während jene in umfassender Weise die gute Ord- 
nung und die Brauchbarkeit der Sache schützt, reicht hier die 
polizeiliche Einwirkung nur soweit, als die Rücksicht der Öffent- 
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