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brauch in der Benützung findet er nicht in dieser, sondern in
den gewöhnlichen Regeln des Oivilrechts, welche die Eisenbahn-
verwaltung als Eigenthümerin anrufen und mit Hülfe der bürger-
lichen Gerichte zur Geltung bringen mag. Damit ist nicht ge-
sagt, dass hier gar keine polizeilichen Einwirkungen stattfinden.
Der Umstand, dass Privateigenthum thatsächlich einem gewissen
öffentlichen Verkehre dient, giebt überall der Polizeigewalt einen
Rechtstitel, um schützend einzugreifen, damit das zu diesem Ver-
kehre eingeladene Publikum vor Störungen und Gefährdungen
bewahrt werde. So kann ja z. B. sogar in einem Privathause
die Beleuchtung der allgemein zugänglichen Treppe polizeilich
vorgeschrieben werden. Auch die inneren Einrichtungen der
Bahnhöfe können unter diesem Gesichtspunkte Gegenstand all-
gemein polizeilicher Vorschriften werden. Noch mehr wird das
selbstverständlich der Fall sein bei einem Privateigenthum, das
so umfassend und ausgeprägt einem öffentlichen Verkehre dient,
wie es die Zufuhrstrassen und Vorplätze der Eisenbahn thun.
Dass dem Eigenthümer die gehörige Beleuchtung vorgeschrieben
werden kann, ist selbstverständlich. Beseitigung verkehrgefähr-
dender Gräben und Ablagerungen, von Glatteis und Schnee-
ansammlungen wird ebenso als polizeiliche Pflicht in Anspruch
genommen werden können. Auch für das Publikum, das dort
verkehrt, kann die gemeine Polizeigewalt, konkurrirend mit dem,
was der Eigenthümer deshalb bestimmt, die nöthigen Befehle
und Zwangsmaassregeln vorsehen, damit durch ungeeignetes
Fahren und Reiten, oder durch Niederlegen und Aufstellen von
Gegenständen keine Gefährdung bereitet werde. Die in dieser
Hinsicht für die öffentlichen Strassen geltenden Regeln werden
einfach hierher übertragen. Das ist aber hier Alles nicht Aus-
fluss der Polizei der öffentlichen Sache, sondern gemeine Sicher-
heitspolizei. Während jene in umfassender Weise die gute Ord-
nung und die Brauchbarkeit der Sache schützt, reicht hier die
polizeiliche Einwirkung nur soweit, als die Rücksicht der Öffent-
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