Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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es giebt Besitzklagen und Zwangsvollstreckung auf Herausgabe. 
Das formelle Grundbuchrecht kommt gegebenen Falls voll zur 
Wirkung; ebenso das gewöhnliche civilrechtliche Nachbarrecht, 
Nothwegsanspruch u. s. w. 
Dafür fallen die formellen Beschränkungen weg, welche den 
Eigenthümer eines öffentlichen Weges in der Verfügung über 
seine Sache hemmen würden. Aufhebung oder Verlegung eines 
solchen pflegen ein besonderes Verfahren vorauszusetzen, in 
welchem etwaige Widersprüche von Interessenten zur Geltung 
gebracht werden können. Das gilt hier nicht!. Die Aenderung 
des Zufuhrweges kann dem Bahninteresse widerstreiten; ob das 
der Fall ist, wird bei der Staatsbahn die oberste Eisenbahn- 
behörde selbst entscheiden. Bei der Privatbahn wird die Auf- 
sichtsbehörde darüber zu wachen haben, dass in dieser Beziehung 
die konzessionsmässigen Verpflichtungen erfüllt bleiben. Das 
sind einseitige Gesichtspunkte des Bahnbetriebes, und ein be- 
sonderes Öffentliches Verfahren besteht nicht dafür. 
Das Rechtsinstitut der Verleihung, mit welchem der Herr 
der öffentlichen Sache besondere Nutzungsrechte daran einräumen 
kann, kommt nicht zur Anwendung. Daraus folgt, dass, wenn die 
Formen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingehalten sind, von 
welchen die öffentlich-rechtliche Verleihung befreit wäre, ein solches 
Recht hier überhaupt nicht giltig zur Entstehung kommt. 
Ein Gemeingebrauch besteht an dem Zufuhrwege nicht. 
Wenn der Eigenthümer im Interesse seines Bahnbetriebes that- 
sächlich Jedermann die Benützung des Weges gestattet, so ist 
das etwas Anderes als eine Anwendung jenes öffentlich-rechtlichen 
Institutes. Der echte Gemeingebrauch ist ein selbstverständlicher 
# Die Bahnverwaltung wird z. B. ohne das für Aenderung öffentlicher 
Strassen nöthige Verfahren ihren Theil des Bahnhofsvorplatzes überbauen 
können. Daran erkennt man dann auf einmal die juristische Scheidelinie, die 
durch diesen Platz zieht; es ist nicht bloss die Eigenthumsgrenze; denn der 
Theil, welcher der Gemeinde als öffentliche Strasse gehört, könnte auch mit 
deren Einwilligung nicht ohne Weiteres überbaut werden.
	        
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