Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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lichen Strasse, so ist das eine besondere Gestattung, die nach 
civilrechtlichen Grundsätzen zu beurtheilen ist!%. Die Rechtslage 
kann deshalb für die anbauenden Eigenthümer sehr bedenklich 
werden. Doch hilft hier einerseits die thatsächliche Rücksicht- 
nahme der Eisenbahnverwaltung, andererseits die Möglichkeit, 
dass der Zufuhrweg von der Gemeinde in der oben angegebenen 
Weise jeder Zeit übernommen werden kann. Dann ist natürlich 
Alles in Ordnung. 
2. Eisenbahnrechtliche Ersatzwege nennen wir solche 
Wege, die von der Eisenbahnverwaltung geschaffen werden, nicht 
um dem Betriebe ihres Unternehmens zu dienen, sondern als Er- 
satz für anders bestimmte Wege, die sie bei Herstellung ihres 
Baues in Anspruch genommen hat. Das geschieht ja unter sehr 
verschiedenen Bedingungen, je nachdem es sich um einen Privat- 
weg oder um einen Öffentlichen Weg handelt, der in Anspruch 
zu nehmen ist. Der hergestellte Ersatzweg ist immer zunächst in 
Besitz und Eigenthum der Eisenbahnverwaltung und bestimmt, von 
dem Ersatzberechtigten übernommen zu werden!”. Im Weiteren 
sind die beiden Fälle aber dann sehr verschieden zu behandeln. 
ie Q.-V.-G. 2. Mai 1898 (Eisenb.-Arch. 1899 S. 163): Der Zufuhrweg 
ist Privatweg, der Bahnaufsichtsbehörde unterstellt; er kann gegenüber den 
angrenzenden Privatgrundstücken durch einen festen Zaun abgesperrt werden.» 
Wird er öffentlicher Weg im Sinne des gemeinen Wegerechts, so ist die 
Wegepolizeibehörde befugt, solche Absperrungen zu beseitigen. — Das 
französische Recht behandelt ja, wie gesagt, den Zufuhrweg als domaine 
public, aber als domaine public wie die voie ferr&e, deren Zubehör dem Ge- 
meingebrauch nicht geöffnet ist. Gegenüber den Angränzern gilt dasselbe 
Recht wie beim Schienenweg: Bauwerke dürfen auf den angrenzenden Grund- 
stücken nur in gewisser Entfernung errichtet werden, dürfen keine Fenster 
und keine Ausgänge dahin haben. Abweichungen gelten als simple tolerance; 
F£ErAUD GıRauD 1. c. n. 138, n. 155. Der Zufuhrweg wird wie die Bahn 
selbst zur grande voirie gerechnet, soll aber doch keine „veritable voie 
publique“ sein. Das französische System ist also im Erfolg noch viel strenger 
als das deutsche; weitgehende „tol&rance“ hilft aus, 
17 Soweit er nicht die Bahnlinie kreuzt; von diesem Fall wird nachher 
die Rede sein.
	        
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