Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

verkehr im Sinne des $ 111 V.-Z.-G. ist der Freibezirk fiktives 
Zollausland; die Zollfreiheit der Durchfuhr durch den Frei- 
bezirk ist bedingt durch Waarendeklaration und Ausübung der 
vorgeschriebenen Kontrolen*‘, es sei denn, dass nach 8 111 
Abs. 8 V.-Z.-G. örtlich besondere Erleichterungen zugestanden 
sind. 
Nach einer auf der 10. Generalkonferenz getroffenen Ver- 
abredung der Vereinsstaaten ist von ausgangszollpflichtigen Gütern 
vor der Aufnahme in die freie Niederlage der Ausgangszoll zu 
erheben und von den unter Zollkontrole angekommenen unver- 
zollten Gütern vor ihrem Austritt in die freie Niederlage die 
tarifmässige Durchgangsabgabe zu entrichten. Die Bestimmung 
ist obsolet, da nach $ 6 V.-Z.-G. und dem Tarif weder Durch 
gangs- noch Ausgangsabgaben zur Zeit mehr erhoben werden; 
sie ist gleichwohl von Interesse als strenge Konsequenz der den 
freien Niederlagen beigelegten Auslandsqualität®!. 
Der Waareneingang in den Freibezirk kommt hiernach für 
das Zollrecht nur unter dem Gesichtspunkt des Waarenausgangs 
in Betracht. Die Einlagerung in eine vom Zollgebiet rings- 
umschlossene freie Niederlage ist zollrechtlich als solche so wenig 
relevant, wie es ein etwaiger direkter Eingang vom Auslande in 
einen an der Zollgrenze belegenen Freibezirk sein würde. Dies 
tritt auch äusserlich dadurch in die Erscheinung, dass für die 
Durchfuhr der aus dem Auslande zur Aufnahme in ein Freilager 
eingehenden, das Zollgebiet transitirenden Güter in der Regel 
besondere Erleichterungen vorgesehen sind. Für den Bremer 
Freibezirk kommen in dieser Beziehung die Bestimmungen des 
4 Vgl. auch das Deklarationsscheinregulativ, Centralbl. von 
1878 S. 211ff. 
+! Die Frage, wie weit die Konsequenz dieser Fiktion mit Bezug auf 
Durchgangsverzollung zu ziehen sei, führte auf der 12. General-Konferenz 
zu einer interessanten Differenz zwischen zwei Zollvereinsstaaten (Verhandl. 
der 12. Gen.-Konf. $ 23 des Hauptprotokolles S. 63ff.).
	        
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