verkehr im Sinne des $ 111 V.-Z.-G. ist der Freibezirk fiktives
Zollausland; die Zollfreiheit der Durchfuhr durch den Frei-
bezirk ist bedingt durch Waarendeklaration und Ausübung der
vorgeschriebenen Kontrolen*‘, es sei denn, dass nach 8 111
Abs. 8 V.-Z.-G. örtlich besondere Erleichterungen zugestanden
sind.
Nach einer auf der 10. Generalkonferenz getroffenen Ver-
abredung der Vereinsstaaten ist von ausgangszollpflichtigen Gütern
vor der Aufnahme in die freie Niederlage der Ausgangszoll zu
erheben und von den unter Zollkontrole angekommenen unver-
zollten Gütern vor ihrem Austritt in die freie Niederlage die
tarifmässige Durchgangsabgabe zu entrichten. Die Bestimmung
ist obsolet, da nach $ 6 V.-Z.-G. und dem Tarif weder Durch
gangs- noch Ausgangsabgaben zur Zeit mehr erhoben werden;
sie ist gleichwohl von Interesse als strenge Konsequenz der den
freien Niederlagen beigelegten Auslandsqualität®!.
Der Waareneingang in den Freibezirk kommt hiernach für
das Zollrecht nur unter dem Gesichtspunkt des Waarenausgangs
in Betracht. Die Einlagerung in eine vom Zollgebiet rings-
umschlossene freie Niederlage ist zollrechtlich als solche so wenig
relevant, wie es ein etwaiger direkter Eingang vom Auslande in
einen an der Zollgrenze belegenen Freibezirk sein würde. Dies
tritt auch äusserlich dadurch in die Erscheinung, dass für die
Durchfuhr der aus dem Auslande zur Aufnahme in ein Freilager
eingehenden, das Zollgebiet transitirenden Güter in der Regel
besondere Erleichterungen vorgesehen sind. Für den Bremer
Freibezirk kommen in dieser Beziehung die Bestimmungen des
4 Vgl. auch das Deklarationsscheinregulativ, Centralbl. von
1878 S. 211ff.
+! Die Frage, wie weit die Konsequenz dieser Fiktion mit Bezug auf
Durchgangsverzollung zu ziehen sei, führte auf der 12. General-Konferenz
zu einer interessanten Differenz zwischen zwei Zollvereinsstaaten (Verhandl.
der 12. Gen.-Konf. $ 23 des Hauptprotokolles S. 63ff.).