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Handelte es sich darum, nur einen Privatweg zu gewähren,
so wird von der Eisenbahn den Berechtigten die Uebereignung
desselben in Formen des ÜOivilrechts anzubieten sein, und wenn
das angenommen wird, ist Alles fertig. Wird die Annahme ver-
weigert, so giebt es keinen Zwang dazu. Die Eisenbahn bleibt
Eigenthümerin mit der Verpflichtung, den Weg für die Berech-
tigten offen zu halten und nur für diese. Eine Unterhaltungs-
pflicht wird ihr mangels besonderer Bestimmungen nicht ob-
liegen.
Ist ein öffentlicher Weg in Frage als Ersatz für einen unter-
drückten Weg dieser Art, so ist in gleicher Weise der Ersatz-
berechtigte zur Uebernahme aufzufordern. Die Uebertragung des
Eigenthums an Grund und Boden erfolgt wieder in Formen des
Civilrechts. Sie kann möglicher Weise abhängig gemacht werden
von der Abtretung der verfügbar gewordenen Stücke des alten
Weges. Im Streitfalle wird die Behörde, welche die Wege-
veränderung anzuordnen hat, darüber entscheiden. Die Ueber-
nahme des Ersatzweges kann hier erzwungen werden, insofern
die Gesetzgebung der Aufsichtsbehörde das Recht giebt, die
ordentliche Wegeverwaltung dazu anzuhalten, dass sie sich mit
solchen Wegen belastet!‘. Wenn es aus irgend einem Grunde
zur Uebernahme nicht kommt, wird die Eisenbahn den Weg
einstweilen weiter zu verwalten haben. Es ist dann ein ihr ge-
höriger Privatweg, aber ein Privatweg ganz besonderer Art'?,
13 Ein solcher Zwang ist auch nach französischem Recht hier immer
statthaft in dem Hauptfalle, wo die Herstellung des Ersatzweges auf einer
Anordnung der den Eisenbahnbauplan genehmigenden Behörde beruht. Das
Gleiche gilt, wenn ohne solehe Anordnung die Eisenbahn durch eine Ver-
einbarung mit der Gemeinde nachträglich z. B. die Herstellung eines
Parallelweges übernommen hat (F£rAUD-GIRAUD ].c. n. 118). Hat die Bahn
einen solchen Weg einseitig angelegt, so giebt es nach französischem Recht
keinen Zwang zur Uebernahme. Nach deutschem Rechte wäre ein solcher
auch hier zulässig. Vgl. oben Note 8.
1%? Darüber, dass auch hier der von der Eisenbahn hergestellte Ersatz-
weg, so lange er nicht übernommen ist, ein ihr gehöriger Privatweg ist,