Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Handelte es sich darum, nur einen Privatweg zu gewähren, 
so wird von der Eisenbahn den Berechtigten die Uebereignung 
desselben in Formen des ÜOivilrechts anzubieten sein, und wenn 
das angenommen wird, ist Alles fertig. Wird die Annahme ver- 
weigert, so giebt es keinen Zwang dazu. Die Eisenbahn bleibt 
Eigenthümerin mit der Verpflichtung, den Weg für die Berech- 
tigten offen zu halten und nur für diese. Eine Unterhaltungs- 
pflicht wird ihr mangels besonderer Bestimmungen nicht ob- 
liegen. 
Ist ein öffentlicher Weg in Frage als Ersatz für einen unter- 
drückten Weg dieser Art, so ist in gleicher Weise der Ersatz- 
berechtigte zur Uebernahme aufzufordern. Die Uebertragung des 
Eigenthums an Grund und Boden erfolgt wieder in Formen des 
Civilrechts. Sie kann möglicher Weise abhängig gemacht werden 
von der Abtretung der verfügbar gewordenen Stücke des alten 
Weges. Im Streitfalle wird die Behörde, welche die Wege- 
veränderung anzuordnen hat, darüber entscheiden. Die Ueber- 
nahme des Ersatzweges kann hier erzwungen werden, insofern 
die Gesetzgebung der Aufsichtsbehörde das Recht giebt, die 
ordentliche Wegeverwaltung dazu anzuhalten, dass sie sich mit 
solchen Wegen belastet!‘. Wenn es aus irgend einem Grunde 
zur Uebernahme nicht kommt, wird die Eisenbahn den Weg 
einstweilen weiter zu verwalten haben. Es ist dann ein ihr ge- 
höriger Privatweg, aber ein Privatweg ganz besonderer Art'?, 
13 Ein solcher Zwang ist auch nach französischem Recht hier immer 
statthaft in dem Hauptfalle, wo die Herstellung des Ersatzweges auf einer 
Anordnung der den Eisenbahnbauplan genehmigenden Behörde beruht. Das 
Gleiche gilt, wenn ohne solehe Anordnung die Eisenbahn durch eine Ver- 
einbarung mit der Gemeinde nachträglich z. B. die Herstellung eines 
Parallelweges übernommen hat (F£rAUD-GIRAUD ].c. n. 118). Hat die Bahn 
einen solchen Weg einseitig angelegt, so giebt es nach französischem Recht 
keinen Zwang zur Uebernahme. Nach deutschem Rechte wäre ein solcher 
auch hier zulässig. Vgl. oben Note 8. 
1%? Darüber, dass auch hier der von der Eisenbahn hergestellte Ersatz- 
weg, so lange er nicht übernommen ist, ein ihr gehöriger Privatweg ist,
	        
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