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dieses Vorbild; was der (Gemeingebrauch den angrenzenden
Grundstücken gewährt, um ihre Bebauungsfähigkeit zu sichern
und zu erleichtern, wird von diesen Ersatzstrassen nicht zu ver-
langen sein. Die Eisenbahnverwaltung genügt ihrer Pflicht, in-
dem sie den gestörten Verkehr wieder ermöglicht; käme es darauf
an, auch eine Bebauungsfähigkeit von Grundstücken zu ersetzen,
so wären das die an der alten Strasse gelegenen, welchen mit
der neuen ohnehin nicht gedient wäre. Von selbst aber ist der
Ersatzweg privatrechtlicher Natur und deshalb den einzelnen Be-
stimmungen des Gemeingebrauchs nicht unterworfen. Die Eisen-
bahnverwaltung könnte ihre Rechte als Eigenthümerin geltend
machen, um eine Benützung von Seiten der Angrenzer zum An-
bringen von Ausgängen, Fenstern, Vorsprüngen u. dgl. abzuwehren.
Auch eine seitliche Einfriedigung des Weges wäre zulässig.
Il. Wenn ein Schienenweg der Eisenbahn und ein gemeiner
öffentlicher Weg sich auf dem nämlichen Stück Erdoberfläche be-
gegnen, also eine Kreuzung beider stattfindet, so entsteht das,
was wir eine eisenbahnrechtliche Wegegemeinschaft nen-
nen. Die Rechtsfragen, die sich daran knüpfen, gehen vor Allem
darauf, den Antheil eines jeden der betheiligten Wege an dieser
Gemeinschaft zu bestimmen oder, was gleichbedeutend ist: das
Herrschaftsgebiet der beiderseitigen Polizei.
Die Kreuzung kann eine unmittelbare sein, so dass der eineWeg
in gleicher Höhe über den anderen führt (Uebergänge). Sie kann
aber auch durch Kunstbauten der Art gestaltet sein, dass der
eine Weg mit seinem Verkehr unter dem Bereiche des anderen
bleibt, beide sich also in der senkrechten Linie ausweichen
(Unterführung und Ueberführung).
1. Der einfachste Fall ist der des Planübergangs, passage
a niveau?!. Der gemeine Weg führt quer über das Geleise der
?1 Nicht hierher gehört der Fall, wo zu Gunsten eines Privatweges der
Uebergang über den Bahnkörper gestattet wird. Die Uebergangsstelle pflegt
durch eine Lücke in der Umhegung und durch ein Drehkreuz bezeichnet zu