Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Formen der Begründung. Wird die Bahnlinie von der Stelle 
verlegt oder sonst aufgehoben, so würde das für eine wirklich 
begründete civilrechtliche Dienstbarkeit kein Grund des Unter- 
ganges sein. Hier aber verschwindet damit Alles; es bleibt kein 
Recht der Eisenbahn an diesem Boden übrig. Was ihr zustand, 
war ein auf der Projektgenehmigung beruhendes Recht zu be- 
sitzen Öffentlich-rechtlicher Art; mit der Aenderung des Projekts 
und ihrer Durchführung geht dieser Besitz und sein Recht von 
selbst zu Grunde ®®, 
Insofern eine derartige Aenderung nicht vorauszusehen ist 
und das gemeinsame Stück Boden so ganz vorzugsweise der 
Eisenbahn dient, mag es angemessen erscheinen, dass diese Eigen- 
thümerin davon werde. Man wird vielleicht geneigt sein, bei der 
Gemeinde, dem Kreis u. s. w. die Abtretung zu erwirken gegen 
eine angemessene Entschädigung. Das ist Abtretung eines öffent- 
lichen Weges. Aehnlich kann es ja auch vorkommen, wenn eine 
neuangelegte Chaussee einen Gemeindeweg kreuzt. Die Form 
dafür giebt nicht der civilrechtliche Kauf, sondern die admini- 
strative Vereinbarung zwischen den beiden Rechtssubjekten öffent- 
licher Verwaltung?*. Das Ergebniss wird dann sein: öffentliches 
Eigenthum der: Eisenbahnverwaltung, belastet gemäss dem ge- 
nehmigten Bahnprojekt mit dem beschränkten Mitbesitz des Wege- 
berechtigten, der seinerseits seinen Weg nur mehr auf dem 
Titel eines öftentlich-rechtlichen Besitzes behält. Wird dann später 
die Eisenbahn verlegt oder schlechthin aufgehoben, so bleibt der 
Eisenbahnverwaltung dieses Stück als civilrechtliches Eigenthum, 
das sie gegenüber dem fortbestehenden Wege nicht heraus- 
verlangen kann; sie wäre aber befugt, von dem Wegeberechtigten 
25 FERAUD-GIRAUD 1.c. n. 187: „la voirie vicinale conserve un simple 
droit de passage“ ..... „elle reprendrait la pleine propriete, la libre posses- 
sion, si cette affectation cessait“. 
” Ueber die rechtliche Natur solcher Vereinbarungen vgl. Deutsches 
Verw.-R. Bd. II S. 430 ff.
	        
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