Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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An der Rechtsordnung des Planüberganges kommt also die 
überwiegende Bedeutung der Eisenbahn gegenüber dem gemeinen 
Wege zum Ausdruck. Allein ohne dass das äusserliche Bild sich 
wesentlich unterscheidet, kann dieses Verhältniss auch in um- 
gekehrtem Sinn gestaltet sein. Wir haben bisher vorausgesetzt, 
dass es die eigentliche Verkehrslinie der Eisenbahn sei, mit 
welcher der gemeine Weg kreuzt. Wenn ein Geleise von neben- 
sächlicher Bedeutung in Frage ist, wird die Sache anders zu 
beurtheilen sein. Wir sprechen nicht von einem Anschlussgeleise, 
das etwa für eine Fabrik oder ein Bergwerk eingerichtet worden 
ist, eben so wenig von dem gleichstehenden Fall, wo ein solches 
Geleise dem Eisenbahnunternehmen selbst die Verbindung mit 
seiner Kiesgrube, seiner vom geschlossenen Bahnhof getrennt 
liegenden Maschinenwerkstätte oder Materialienlagerstelle vermit- 
telt. Solche Geleise sind Privatwege (vgl. o. S. 83). Sofern 
sie einen Öffentlichen Weg kreuzen, liegen die Schienen auf diesem 
kraft besonderer Einräumung (Verleihung, Konzession). Der ge- 
meine öffentliche Weg mit seinem Recht beherrscht das ganze 
Verhältniss. Der Fall, den wir im Auge haben, ist der, wo das 
Geleise immer noch dem öffentlichen Verkehr der Eisenbahn 
dient, also selbst zum öffentlichen Weg gehört, nur dass es eben 
wesentlich nur für die Vorbereitung, Entlastung, Erleichterung 
jenes Verkehrs benützt wird, also von untergeordneter Bedeutung 
ist. Man könnte etwa an ein Rangirgeleise denken, das ein Stück 
weit aus dem Bahnhof heraustritt und dabei einen öffentlichen 
Weg schneidet; aber das wird thatsächlich immer mit dem Haupt- 
geleise zusammen geschehen, so dass beide eine Strecke weit neben 
ihm daran, das Eigenthum an solchen Flächen zu erwerben. Andere Staats- 
bahnverwaltungen verfahren meines Wissensebenso. Das ist guteOrdnung. Aber 
ängstlich dürfte man in dieser Beziehung nicht sein; es ginge auch ohne das. 
Mit der „Widerruflichkeit“ hat es gute Wege. Die einzige Gefahr, dass ein 
Gericht nach Vorbild des Oberlandesgerichts Colmar ein rei vindicatio zu- 
. liesse, wird mit zunehmender Kenntniss des Öffentlichen Rechts von selbst 
verschwinden.
	        
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