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dem Zollregulativ für die Unterelbe‘? nachgebildeten Zollregula-
tivs für die Unterweser‘? in Betracht. Nach 8 7 dieses Regu-
ativs sollen Schiffe, welche über die Zollgrenze seewärts ein-
gehen und nach einem der Freibezirke oder nach einem Zollhafen
an der Unterweser bestimmt sind, von jeder zollamtlichen An-
meldung und Abfertigung befreit bleiben, sofern sie die Zoll-
zeichen (Flagge oder Leuchte) führen und einen auf das Zoll-
interesse vereidigten Lootsen an Bord haben. Die gleiche Er-
leichterung besteht für den seewärtigen Eingang über die Zoll-
grenze bei Cuxhaven für Schiffe, die nach dem Hamburger Frei-
hafen oder einem Zollhafen der Unterelbe bestimmt sind. Diese
Gleichstellung beweist, dass der Eingang in eine freie Niederlage
sowenig wie derjenige in ein Zollausschlussgebiet zollrechtlich von
Belang ist. Dass die gleichen Erleichterungen für den seewär-
tigen Ausgang aus der Wesermündung wie aus der Elbemün-
dung bestehen, beweist, dass der Waarenausgang dort wie hier
nur insoweit von zollrechtlichem Interesse ist, als er zugleich
materieller Eingang in das Zollgebiet ist. Allein man wird sich
hüten müssen, dieser Zollerleichterung für die Durchfuhr die
Fiktion zu unterstellen, dass die Unterweser und die Unterelbe
für diesen Durchgangsverkehr ihre ehemalige Auslandsqualität
beibehalten haben. Diese Vorstellung scheint die oben (8. 11
N. 35) angezogene Entscheidung des VI. Civilsenats des Reichs-
gerichts vom 1. Dez. 1898 beeinflusst zu haben, in welcher an-
genommen wird, dass es sich bei dem Transporte auf der Unter-
weser „nicht um eine Einführung in das Zollinland, sondern um
eine die Zollpflicht nicht begründende (V.-Z.-G. 8 6) Durchfuhr“
handele. Die Durchfuhr zollpflichtiger Güter begründet meines
Erachtens stets die Zollpflicht, welche bei Ueberschreitung der
#2 Centralblatt für das Deutsche Reich von 1881 $S. 464ff., von 1888
S. 480ff.
#3 Oentralblatt für das Deutsche Reich von 1888 $. 861, 920.