Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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auch das Eigenthum am Bauwerk übertragen sein sollen. Ob so 
oder so, das giebt während des Bestandes der Einrichtung keinen 
merklichen Unterschied. Wir haben aber zur Beleuchtung des 
ganzen Verhältnisses auch den Fall in’s Auge zu fassen, wo eine 
Aenderung vor sich geht durch Aufhebung der Bahn, die unten 
liegt, oder des Weges, der darüber hinwegführt. 
Wird die Bahn aufgehoben (Verlegung der Strecke wird der 
einfachste Fall sein), so wird der Bahnkörper privatrechtliches 
Eigenthum, nach wie vor belastet mit der öffentlich-rechtlichen 
Beschränkung, den Weg, der es überbrückt, zu dulden. War 
das Brückenbauwerk von dem Wegeberechtigten übernommen und 
folglich ein Stück des öffentlichen Wegeeigenthums geworden, so 
besteht die Last in der Duldung dieses Bauwerkes. War die 
Bahn Eigenthümerin und Unterhaltungspflichtige geblieben, so trifft 
jene Last ihren Grund und Boden und ihr darüber sich erhebendes 
Bauwerk; das Eisenbahnunternehmen als solches behält zugleich 
die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, für den Unterhalt zu sorgen. 
Wird umgekehrt der Weg aufgehoben, sei es, dass er ein- 
fach verlegt wird, sei es, dass er gänzlich eingeht, so verschwin- 
det damit die rechtliche Belastung der Bahn. Es bleibt nicht 
etwa eine civilrechtliche Grunddienstbarkeit übrig. Die öffent- 
lich-rechtliche Beschränkung bestand nur zu Gunsten des Weges. 
War der Wegeberechtigte Eigenthümer des Brückenbauwerkes 
geworden, so kann er gehalten werden, es wegzuschaffen; nöthigen- 
falls greift die Bahnpolizei mit Zwang ein. Das Bauwerk und 
das Material, in welches es durch den Abbruch zerfällt, ist civil- 
rechtliches Eigenthum des Wegeberechtigten. Wenn dagegen die 
Eisenbahn Eigenthümerin geblieben war, sö kann sie jetzt frei 
über die zwecklos gewordene Brücke verfügen. 
*2 Ws steht hiermit wie mit der auferlegten öffentlich-rechtlichen Grund- 
dienstbarkeit (Rayonservituten u. dgl.), die auch erlischt mit dem Unter- 
nehmen, dem sie dient, ohne eine civilrechtliche Dienstbarkeit zu hinter- 
lassen (Deutsch. Verw.-R. Bd. II S. 678). 
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