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auch das Eigenthum am Bauwerk übertragen sein sollen. Ob so
oder so, das giebt während des Bestandes der Einrichtung keinen
merklichen Unterschied. Wir haben aber zur Beleuchtung des
ganzen Verhältnisses auch den Fall in’s Auge zu fassen, wo eine
Aenderung vor sich geht durch Aufhebung der Bahn, die unten
liegt, oder des Weges, der darüber hinwegführt.
Wird die Bahn aufgehoben (Verlegung der Strecke wird der
einfachste Fall sein), so wird der Bahnkörper privatrechtliches
Eigenthum, nach wie vor belastet mit der öffentlich-rechtlichen
Beschränkung, den Weg, der es überbrückt, zu dulden. War
das Brückenbauwerk von dem Wegeberechtigten übernommen und
folglich ein Stück des öffentlichen Wegeeigenthums geworden, so
besteht die Last in der Duldung dieses Bauwerkes. War die
Bahn Eigenthümerin und Unterhaltungspflichtige geblieben, so trifft
jene Last ihren Grund und Boden und ihr darüber sich erhebendes
Bauwerk; das Eisenbahnunternehmen als solches behält zugleich
die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, für den Unterhalt zu sorgen.
Wird umgekehrt der Weg aufgehoben, sei es, dass er ein-
fach verlegt wird, sei es, dass er gänzlich eingeht, so verschwin-
det damit die rechtliche Belastung der Bahn. Es bleibt nicht
etwa eine civilrechtliche Grunddienstbarkeit übrig. Die öffent-
lich-rechtliche Beschränkung bestand nur zu Gunsten des Weges.
War der Wegeberechtigte Eigenthümer des Brückenbauwerkes
geworden, so kann er gehalten werden, es wegzuschaffen; nöthigen-
falls greift die Bahnpolizei mit Zwang ein. Das Bauwerk und
das Material, in welches es durch den Abbruch zerfällt, ist civil-
rechtliches Eigenthum des Wegeberechtigten. Wenn dagegen die
Eisenbahn Eigenthümerin geblieben war, sö kann sie jetzt frei
über die zwecklos gewordene Brücke verfügen.
*2 Ws steht hiermit wie mit der auferlegten öffentlich-rechtlichen Grund-
dienstbarkeit (Rayonservituten u. dgl.), die auch erlischt mit dem Unter-
nehmen, dem sie dient, ohne eine civilrechtliche Dienstbarkeit zu hinter-
lassen (Deutsch. Verw.-R. Bd. II S. 678).
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