Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Unten besteht der alte Weg fort. Die Wegepolizei sichert 
seinen Bestand. Sie wird auch wirksam werden gegenüber Ge- 
fährdungen, welche dem Wege aus dem baulichen Zustande der 
Eisenbahnbrücke drohen könnnen, sowie zur Ordnung von Aus- 
besserungsarbeiten und Umbauten, soweit ihr Gebiet zugleich da- 
von berührt wird. Die Unterhaltungspflicht am Wege selbst ge- 
bührt dem Wegeeigenthümer. Insofern sie erschwert erscheint, 
kann nach dem, was in Bd. XV S. 524 dargelegt worden ist, 
eine Entschädigungspflicht des Bahnunternehmers in Frage kom- 
men. Der Weg ist nach wie vor Öffentliches Eigenthum des 
Wegeberechtigten. 
Dieses öffentliche Eigenthum ist aber kraft der Genehmigung 
des Eisenbahnbauplanes belastet mit den entsprechenden Be- 
schränkungen. Es hat die Ueberbrückung in seinem Luftraum 
zu dulden und sich den Störungen zu fügen, welche Herstellungs-, 
Unterhaltungs- und Verbesserungsarbeiten mit sich bringen. 
Das Eisenbahnunternehmen hat auf Grund eben dieser be- 
hördlichen Anordnung einen öffentlich-rechtlichen Besitz an der 
überbauten Stelle und öffentliches Eigenthum an dem Bauwerk 
nebst dem darauf liegenden Schienenweg. Seine Polizei beherrscht 
diese Dinge. Die Unterhaltungspflicht bezüglich ihrer liegt ihm 
ausschliesslich ob. 
Aufhebung der Eisenbahn macht den Weg von dieser Be- 
lastung frei; es bleibt auch hier keine civilrechtliche Dienstbar- 
keit übrig. 
Aufhebung des Weges lässt civilrechtliches Eigenthum des 
Wegeberechtigten zurück, belastet mit dem öffentlich-rechtlichen 
Besitzstande der Babn. 
Nur ein Punkt wäre hier noch besonders hervorzuheben. 
Bei der Wegeüberführung ohne seitliche Wegeverlegung, sagten 
wir vorhin, sei die richtige Ordnung der Dinge, dass der Wege- 
berechtigte für den Grund und Boden entschädigt wird und die 
Bisenbahn diesen zu Eigenthum erwirbt, Hier ist das Gegen-
	        
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