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theil zu sagen. Die überbrückte Erdoberfläche ist hier nicht
Eisenbahn, sondern nach wie vor Weg. Es erscheint nicht an-
gemessen, dass die Eisenbahnverwaltung das Eigenthum daran
erwerbe, um dem Wegeberechtigten seinen Weg fortan als
blossen öffentlich-rechtlichen Besitz zu lassen. Dieses Eigenthum
würde civilrechtliches Eigenthum sein. Es diente nicht dem
Bahnkörper und gehörte nicht zu ihm. Denken wir uns den
Fall einer Eisenbahnbrücke, die über sumpfige Wiesen führt,
die beim Bau von der Bahn erworben wurden. Die Bahn
würde auch an dem Theil, der unter ihren Brückenbogen liegt,
durch civilrechtliche Verträge civilrechtliche Befugnisse einräumen
können. Hier ist das darunter Liegende allerdings ein Weg;
aber ein Weg der Gemeinde oder Provinz würde das Grund-
eigenthum der Eisenbahn, das ihm dient, nicht zum öffentlich-
rechtlichen Eigenthum machen. Man muss sogar behaupten,
dass ein Abtretungsvertrag, den der Wegeberechtigte wegen
dieses Eigenthums mit der Bahn eingehen wollte, ungültig wäre.
Es können wohl Wege zwischen Subjekten der öffentlichen Ver-
waltung übertragen werden sammt dem öffentlichen Eigenthum,
das ihnen dient, aber nur damit das Uebertragene ein Weg des
Erwerbers statt des Veräusserers wird. Hier soll es ein Weg
des Veräusserers bleiben, von welchem nur das Eigenthum los-
gelöst wird. Dafür giebt es keine öffentlich-rechtliche Form, und
ceivilrechtliche Formen sind unanwendbar nach dem Wesen des
öffentlichen Eigenthums selbst. —
Der andere Fall der Eisenbahnüberführung würde dann der
sein, wo zugleich eine seitliche Wegeverlegung stattfindet. Die
Strasse schneidet z. B. die Bahnlinie in spitzem Winkel; aus
technischen Gründen ist es richtiger, die Strasse rechtwinklig
durch den Damm zu führen; zu diesem Zwecke treten also Ver-
schiebungen ein. Oder die Strasse biegt aus, um die nöthige
Tieflage zu finden. Hier wird dann die neue Strasse eingerichtet
werden auf Grund und Boden, der von der Eisenbahn erworben