Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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theil zu sagen. Die überbrückte Erdoberfläche ist hier nicht 
Eisenbahn, sondern nach wie vor Weg. Es erscheint nicht an- 
gemessen, dass die Eisenbahnverwaltung das Eigenthum daran 
erwerbe, um dem Wegeberechtigten seinen Weg fortan als 
blossen öffentlich-rechtlichen Besitz zu lassen. Dieses Eigenthum 
würde civilrechtliches Eigenthum sein. Es diente nicht dem 
Bahnkörper und gehörte nicht zu ihm. Denken wir uns den 
Fall einer Eisenbahnbrücke, die über sumpfige Wiesen führt, 
die beim Bau von der Bahn erworben wurden. Die Bahn 
würde auch an dem Theil, der unter ihren Brückenbogen liegt, 
durch civilrechtliche Verträge civilrechtliche Befugnisse einräumen 
können. Hier ist das darunter Liegende allerdings ein Weg; 
aber ein Weg der Gemeinde oder Provinz würde das Grund- 
eigenthum der Eisenbahn, das ihm dient, nicht zum öffentlich- 
rechtlichen Eigenthum machen. Man muss sogar behaupten, 
dass ein Abtretungsvertrag, den der Wegeberechtigte wegen 
dieses Eigenthums mit der Bahn eingehen wollte, ungültig wäre. 
Es können wohl Wege zwischen Subjekten der öffentlichen Ver- 
waltung übertragen werden sammt dem öffentlichen Eigenthum, 
das ihnen dient, aber nur damit das Uebertragene ein Weg des 
Erwerbers statt des Veräusserers wird. Hier soll es ein Weg 
des Veräusserers bleiben, von welchem nur das Eigenthum los- 
gelöst wird. Dafür giebt es keine öffentlich-rechtliche Form, und 
ceivilrechtliche Formen sind unanwendbar nach dem Wesen des 
öffentlichen Eigenthums selbst. — 
Der andere Fall der Eisenbahnüberführung würde dann der 
sein, wo zugleich eine seitliche Wegeverlegung stattfindet. Die 
Strasse schneidet z. B. die Bahnlinie in spitzem Winkel; aus 
technischen Gründen ist es richtiger, die Strasse rechtwinklig 
durch den Damm zu führen; zu diesem Zwecke treten also Ver- 
schiebungen ein. Oder die Strasse biegt aus, um die nöthige 
Tieflage zu finden. Hier wird dann die neue Strasse eingerichtet 
werden auf Grund und Boden, der von der Eisenbahn erworben
	        
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