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mit gemeint ist, wird an den betreffenden Stellen wohl aus-
reichend verständlich geworden sein. Die wissenschaftliche Ge-
nauigkeit fordert aber doch eine schärfere Bestimmung. Das
öffentliche Recht leidet noch an einer ungenügend ausgebildeten
Terminologie. So haben wir auch hier wieder eine Entlehnung aus
dem Privatrecht machen müssen, wie das ja namentlich im Ge-
biet des öffentlichen Sachenrechts so häufig geschieht. Der ent-
lehnte Terminus kann aber für das hier zu Bezeichnende immer
nur so dienen, dass man ihn entsprechend anders versteht, als
er ursprünglich gemeint ist.
Unter öffentlich-rechtlichem Besitz verstehen wir den Besitz
an einer Öffentlichen Sache. Dieser kann wieder in sehr ver-
schiedener Gestalt sich darstellen:
Der Herr der öffentlichen Sache wahrt sich in deren Besitz
öffentlich-rechtlicher Weise durch seine Polizei, ob er zugleich
Eigenthümer ist oder nicht; letzteren Falls erscheint der Besitz
in selbständiger Kraft und Bedeutung, unangreifbar für civilrecht-
liche Ansprüche, auch dem civilrechtlichen Eigenthum nicht
weichend, also ganz anders als der civilrechtliche Besitz, weit
wirksamer als dieser. Wenn man die Eigenart dieses öffentlich-
rechtlichen Besitzes wiedergeben will, so wäre vielleicht der Aus-
druck: Polizeibesitz nicht ungeeignet. Er ist, wie wir gesehen
haben, schon dafür gebraucht worden®*. Es handelt sich natür-
lich nur um Vorschläge.
Dem Einzelnen kann an öffentlichen Sachen, ob sie dem Ge-
meingebrauch unterliegen oder nicht, ein besonderer Besitz ein-
geräumt sein, in Form einer blossen polizeilichen Erlaubniss oder
in Form der Begründung eines Rechtes zu besitzen, durch Kon-
zession, Verleihung eines besonderen Nutzungsrechts. Eirsteres
bedeutet rechtlich eine blosse Duldung, ein Nichtverwehren; sein
Werth liegt im Ausschluss der polizeilichen Verfolgbarkeit und
”# Vgl. oben 8, 47 Note 10,