Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Mitbesitzrecht wird dann zu Gunsten des kreuzenden Weges in 
Form des Polizeibesitzes ausgeübt. Der öffentlich-rechtliche Be- 
sitz, der hier entsteht, setzt sich also aus Elementen der beiden 
erstgenannten Arten zusammen. Er ist Polizeibesitz zur 
Ausübung eines beschränkten Mitbesitzrechtes an einer 
öffentlichen Sache°®*®. 
2. Wie von einem öffentlichen Sachenrecht, so sprechen wir 
auch von öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen, öffentlich- 
rechtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten. Wieder 
aber muss man sich wohl hüten, dass man nicht mit der Ueber- 
tragung dieser civilrechtlichen Ausdrücke zu viel Uebereinstim- 
mung auch in der juristischen Gestalt und Natur der ent- 
sprechenden öffentlich-rechtlichen Erscheinungen sucht. Dafür 
hat unsere Darstellung der Beziehungen zwischen Eisenbahn- 
verwaltung und Wegeverwaltung mehrfach schlagende Belege ge- 
geben. Im Civilrecht ist+das Forderungsrecht klar und scharf; 
fehlt es an der Bestimmtheit, so ist das Gericht dazu da, sie 
ihm zu geben; kann es das nicht, so besteht kein Anspruch. 
8 Die Grundsätze, welche wir für dieses Rechtsinstitut am Gemein- 
schaftsverhältnisse zwischen Weg und Eisenbahn entwickelten, werden auch 
zur Anwendung kommen bei der Ueberbrückung von Flüssen und Kanälen 
durch Weg oder Eisenbahn; ebenso in dem Fall, wo der Schifffahrtskanal 
über einen Weg in einer Brücke geführt wird. Auch das Verhältniss 
zwischen Festungswerken und öffentlichen Wegen kann Anwendungsfälle 
bieten. Das Verhältniss zwischen gemeinen Wegen verschiedener Zu- 
ständigkeit wird im Falle der Ueberführung oder Unterführung ganz nach 
unseren Regeln zu behandeln sein. Bei Plankreuzungen dagegen entsteht 
zwischen solchen kein Gemeinschaftsverhältniss; der geringere Weg geht 
hier an der Kreuzungsfläche ganz in dem stärkeren auf, oder der jüngere in 
dem älteren. Insofern richtig Obergericht Braunschweig 10. Januar 1856 
(SEUFFERT, Arch. Bd. X Note 165): „Wenn die Eisenbahn eine Chaussee durch- 
schneidet, so liegt darin ein von der Durchkreuzung mehrerer Chausseen 
völlig verschiedener rechtlicher Thatbestand.“ Wenn aber dieses Urtheil das 
Wesen der Verschiedenheit darin finden will, dass die Eisenbahn kein öffent- 
licher Weg, sondern Privateigenthum des Unternehmers sei, so ist es von 
der richtigen Auffassung der Sache sehr weit entfernt,
	        
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