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Zollgrenze entsteht und bei der Wiederausfuhr erlischt“. Es
handelt sich hier ebenso um eine resolutive Bedingtheit des Zoll-
anspruchs, wie wenn eine Waare auf Begleitschein I zur Durch-
fuhr oder auf eine Zollniederlage abgelassen wird“. Die Zoll-
freiheit des Durchgangs, von welcher 8 6 V.-Z.-G. handelt, ist
gar nicht die Freiheit von der Eingangszollpflicht, sondern die
Freiheit von der Durchgangszollpflicht**, welche zur Zeit nicht
mehr besteht. Eine Aufhebung der Zollkontrole für den Transit-
verkehr auf der Unterweser und der Unterelbe lag nicht in der
Macht des Bundesraths und ist auch gar nicht beabsichtigt. Der
Gedanke der Bundesrathsbestimmungen ist ohne Zweifel, dass auf
Grund des 8 54 V.-Z.-G. die Durchfuhrkontrole für den Transit-
verkehr nach den Freigebieten dem Bedürfnisse entsprechend er-
leichtert, nicht aber aufgehoben werden sollte?’, Der auf das
Zollinteresse beeidigte Lootse vertritt die Stelle eines den Trans-
port begleitenden Zollbeamten (88 20, 33, 38, 52, 74, 83 V.-Z.-G.);
der Transport unterliegt den in den 88 9 der Regulative vor-
gesehenen Beschränkungen und der Aufsicht der Zollkreuzer und
der Grenzaufsichtsbeamten. Diese Zollkontrolen beweisen die
Zollpflicht der Waarentransporte. Beim Untergang der Waare
“ In dem Erlöschen der Zollpflicht beim Austritt in den Frei-
bezirk liegt meines Erachtens der Grund für die vom Reichsgerichte mit
Recht angenommene Unerheblichkeit des Zwischentransports auf der Unter-
weser.
#5 Vgl. auch die Entscheidung des Reichsgerichts II. Strafsenat
vom 16. Jan. 1885, Entsch. Bd. XI S. 371 und die Aufsätze des Verf. im
Gerichtssaal von 1897 S. 223 N. 1 und im Archiv für öffentl. Recht Bd. XIV
S. 194.
© Vgl. Ziff. 5 der Denkschrift zum Entwurf des Vereinszollgesetzes
(Hirth’s Annalen von 1869 S. 566).
* Vgl. auch die Verhandlungen des Reichstags vom 20. Jan. 1882,
insbesondere die Ausführungen des Bundesrathskommissars Neumann, Steno-
graph. Bericht von 1881/82 Bd. I S. 794. Für die nach einem Zollhafen
der Unterweser oder der Unterelbe bestimmten Schiffe handelt es sich um
ein modifizirtes Ansageverfahren ($ 74 V.-2.-G.).