— 2397 —
zwischen öffentlichen Verwaltungen wirkt diese Natur der Sache:
sie sind beide berufen, sie zur Durchführung zu bringen, jede an
ihrem Theil, dürfen also dem Anderen ihre Mitwirkung zur Her-
stellung des richtigen Zustandes nicht versagen, sondern sind
verpflichtet, abzutreten oder zu erwerben. Durch Auslegung
der behördlichen Anordnungen oder der getroffenen Verein-
barungen kann man vielfach eine formelle Rechtspflicht her-
stellen. Auch ohne das bleibt eine natürliche Rechtspflicht be-
stehen.
Was wir hier als naturrechtliche Forderungen aufstellen,
wird thatsächlich meist zusammentreffen mit dem, was man auch
als zweckmässig erkennt. Das ist ganz in Ordnung; das ver-
nünftige Recht ist immer auch zweckmässig. Es kommt aber
darauf an, dass man solche Regeln auch befolgt, ohne dass im
Einzelfall die Zweckmässigkeit besonders einleuchtet; damit
werden sie eben als Rechtsregeln anerkannt. Die Verwaltung
wird dadurch an Sicherheit und Stetigkeit gewinnen und
die Zweckmässigkeit auf keinen Fall Schaden leiden. Die Klar-
stellung derartiger Naturrechtsregeln durch Eindringen in das
Wesen der einzelnen Verhältnisse wäre aber eine bedeutsame
Aufgabe der Verwaltungsrechtswissenschaft. Vielleicht liegt da-
rin ein grosses Stück ihrer Zukunft.
3. Das Verhältniss zwischen Eisenbahn und gemeinem Weg,
dessen richtige Ordnung für unsere wirthschaftlichen Zustände
von nicht geringer Bedeutung ist, wird in der bestehenden Ge-
setzgebung und in den daran sich schliessenden Bestimmungen
wesentlich einseitig behandelt. Alles ist darauf zugeschnitten,
dass die Eisenbahn das neue vordringende Element ist, und die
Frage, die gelöst und geordnet werden soll, ist vor Allem die,
wie die vorhandenen gemeinen Wege dem anspruchsvollen Neu-
ling ausweichen und dafür erträglich neu eingerichtet werden
sollen, ohne allzuviel von ihrer bisherigen Brauchbarkeit zu ver-
lieren. Der zunehmende Verkehr und vor Allem das grossartige