— 240 --—
zuwarten kann. Alles in Allem: die Entscheidung ist wesent-
lich eine Machtfrage. Die versöhnende Kraft der gleichen
Rechtsregel versagt, weil ein formales geschriebenes Recht nicht
gegeben ist.
Höchst anerkennenswerth ist das Bestreben, das sich mehr
und mehr geltend macht, eine solche Regel in der Natur der
Sache zu finden und sich danach zu richten. Unter den Lösungs-
versuchen, die in dieser Hinsicht gemacht worden sind, verdient
vor Allem einer besondere Beachtung, der die Last der noth-
wendig gewordenen Einrichtung gewissermaassen vertheilen will
nach dem Maassstabe der Verursachung dieser Nothwendigkeit.
Der bisherige Zustand reicht für den Verkehr nicht mehr aus —
wer ist schuld daran? Der soll auch die Kosten tragen. Wenn
die Eisenbahn ein weiteres Geleise braucht auf ihrer Brücke
über den Weg, mag sie diese auf ihre Kosten verbreitern. Eben-
so wird die Stadt dann die Wegeüberführung verbreitern müssen,
wenn der gesteigerte Verkehr ihres Weges solches erfordert.
Bei Planübergängen erscheint die Sache besonders einleuchtend:
genügt die Einrichtung nicht mehr, weil die Zahl der Eisenbahn-
züge zugenommen hat oder gar häufigere Rangirbewegungen dort
vor sich gehen, dann ist es Sache der Eisenbahn, durch Wege-
überführung oder -Unterführung abzuhelfen. Ist der Eisenbahn-
verkehr im Wesentlichen gleich geblieben, der Strassenverkehr
aber so gestiegen, dass er die Unterbrechungen nicht mehr ver-
tragen kann, dann ist der, dem die Strasse gehört, daran schuld,
dass eine Aenderung eintreten muss, und er hat die Kosten auf-
zubringen °®.
Damit würde allerdings eine gewisse Rechtsordnung in die
Sache gebracht werden. Aber ob es die richtige ist, d. h. die
in der Natur des Verhältnisses liegende? Gerade in dem Falle
des Planüberganges würde sie meist zu keinem ganz klaren Er-
3° SCHELCHER in E@ER, Entsch. Bd. XIII S. 266 ff.