Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 241 — 
gebnisse führen. In Wirklichkeit liegt ja die Sache gewöhnlich so, 
dass beides zugenommen hat, Eisenbahnverkehr und Strassen- 
verkehr, und durch dieses Zusammenwirken ist der Zustand unhalt- 
bar geworden. Folgerichtig würde man also auf eine gemeinsame 
Kostenlast hinauskommen*. Die Berechnung aber, wie viel die 
Eisenbahn, wie viel die Strasse „schuld“ ist, wie also die beider- 
seitigen Antheile sich stellen, ist eigentlich kaum möglich. Der 
Machtstreit würde also wieder beginnen. Vor Allem aber, wenn 
wir fragen wollen: wer ist schuld an dem Mehraufwand — es 
ist anzuerkennen, dass die Gerechtigkeit dafür spricht, die Ent- 
scheidung auf diesen Punkt zu stellen — wenn wir wirklich 
so fragen wollen, so dürfen wir doch nicht einfach den Zustand 
so hinnehmen, wie er jetzt ist, sondern müssen in Rechnung 
ziehen, dass auch dieser erst geschaffen worden ist durch das 
Eingreifen der Bahn. Hätte die Bahn die Strasse nicht seiner 
Zeit durchschnitten, so würde sie jetzt auch dem gesteigerten Ver- 
kehr noch genügen oder, wenn um dieses willen eine Verbreiterung 
nöthig wäre, so könnte die mit einem verschwindend geringen 
Kostenaufwand erfolgen. Der Eisenbahn war bei ihrer ersten 
Herstellung die Verpflichtung erwachsen, Vorrichtungen zu treffen, 
dass die durchschnittene Strasse leistungsfähig bleibe für ihre 
Aufgaben. Die behördliche Genehmigung ihres Bauprojektes hat 
bestimmt, was dazu gehöre. Soll damit diese Pflicht ein für alle 
Mal erledigt sein? Darf die Eisenbahn auf ihrem Schein be- 
stehen, wonach sie nicht mehr zu leisten hat? So formalistisch 
darf man nicht rechnen zwischen zwei Vertretern öffentlicher In- 
teressen. Der natürliche Verpflichtungsgrund bleibt fortbestehen 
und die Anordnungen, die zu treffen sind, um ihm zu genügen, 
müssen sich den veränderten Verhältnissen anpassen. 
Mit dieser Gedankenreihe scheinen uns die naturrechtlichen 
  
#4 So mit Recht ScHELCHER 1. c. S. 267. Die Praxis der sächsischen 
Eisenbahnverwaltung, wie er sie bezeugt, scheint dabei eine sehr wohl- 
wollende zu sein. 
Archiv für Öffentliches ltecht. XVI. 2. 16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.