Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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interesse vielleicht wünschenswerth gewordene breite Strassen- 
brücke an seiner Stelle erbaut. Diese Aenderung würde als 
eine solche anzusehen sein, für welche der Wegeherr allein auf- 
zukommen hat. Eine Scheidung zwischen grossen und kleinen 
Fahrstrassen wäre dagegen nicht zu machen; der Unterschied ist 
hier nur im Maasse des Verkehrs zu sehen, nicht in der Art 
desselben, und das Risiko des Maasses und der dafür nöthigen 
Neuverbesserungen trägt die Bahn allein. 
Diese Grundsätze®! entsprechen nicht bloss der inneren Ge- 
rechtigkeit der Sache, sondern sie haben auch den Vortheil, sich 
leicht übersetzen zu lassen in das formelle Recht; bei naturrecht- 
lichen Regeln ist das ja immer die Frage. Die hier vertheidigte 
Art der Lastvertheilung kann sich einfach anlehnen an die bei 
Genehmigung des Bahnprojekts getroffenen Anordnungen. Ist 
dort nichts bestimmt über einen bestehen bleibenden Weg, so 
hat es dabei sein Bewenden. Ist dagegen zu Lasten der Bahn 
eine darauf bezügliche Einrichtung vorgeschrieben, so wird es zu- 
lässig sein, im Wege der Auslegung die weiteren Verpflichtungen 
zur Geltung zu bringen, welche für diesen Fall die Gerechtigkeit 
und die Natur des Verhältnisses verlangen. Die Aufsichtsbehörde 
bekommt dadurch der konzessionirten Eisenbahn gegenüber eine 
sichere Rechtsgrundlage für ihre Forderungen. Die oberste Lei- 
tung der Staats- und Reichseisenbahnen aber ist in die unver- 
gleichlich bessere Lage gesetzt, deutlich erkennbares Recht zu 
handhaben, anstatt Vergünstigungen zu gewähren in stetem Streit 
zwischen Wohlwollen und Amtspflicht. 
  
“1 Sie gehen über das, was von der preussischen Wegepolizeibehörde 
selbständig erzwungen werden kann (oben Note 37), insofern weit hinaus, 
als die Pflicht der Eisenbahn losgelöst ist von dem Zufall, dass ihr die 
Unterhaltung einer bestimmten Einrichtung, die Wegebaulast, noch be- 
sonders auferlegt wurde. Ferner auch insofern, als nicht bloss Verbesserung 
der bestehenden Einrichtung der Eisenbahn obliegen soll, sondern auch ihr 
Ersatz durch eine Einrichtung anderer Art, vor Allem also auch die Her- 
stellung einer Unterführung oder Ueberführung statt eines Planüberganges. 
  
  
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