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interesse vielleicht wünschenswerth gewordene breite Strassen-
brücke an seiner Stelle erbaut. Diese Aenderung würde als
eine solche anzusehen sein, für welche der Wegeherr allein auf-
zukommen hat. Eine Scheidung zwischen grossen und kleinen
Fahrstrassen wäre dagegen nicht zu machen; der Unterschied ist
hier nur im Maasse des Verkehrs zu sehen, nicht in der Art
desselben, und das Risiko des Maasses und der dafür nöthigen
Neuverbesserungen trägt die Bahn allein.
Diese Grundsätze®! entsprechen nicht bloss der inneren Ge-
rechtigkeit der Sache, sondern sie haben auch den Vortheil, sich
leicht übersetzen zu lassen in das formelle Recht; bei naturrecht-
lichen Regeln ist das ja immer die Frage. Die hier vertheidigte
Art der Lastvertheilung kann sich einfach anlehnen an die bei
Genehmigung des Bahnprojekts getroffenen Anordnungen. Ist
dort nichts bestimmt über einen bestehen bleibenden Weg, so
hat es dabei sein Bewenden. Ist dagegen zu Lasten der Bahn
eine darauf bezügliche Einrichtung vorgeschrieben, so wird es zu-
lässig sein, im Wege der Auslegung die weiteren Verpflichtungen
zur Geltung zu bringen, welche für diesen Fall die Gerechtigkeit
und die Natur des Verhältnisses verlangen. Die Aufsichtsbehörde
bekommt dadurch der konzessionirten Eisenbahn gegenüber eine
sichere Rechtsgrundlage für ihre Forderungen. Die oberste Lei-
tung der Staats- und Reichseisenbahnen aber ist in die unver-
gleichlich bessere Lage gesetzt, deutlich erkennbares Recht zu
handhaben, anstatt Vergünstigungen zu gewähren in stetem Streit
zwischen Wohlwollen und Amtspflicht.
“1 Sie gehen über das, was von der preussischen Wegepolizeibehörde
selbständig erzwungen werden kann (oben Note 37), insofern weit hinaus,
als die Pflicht der Eisenbahn losgelöst ist von dem Zufall, dass ihr die
Unterhaltung einer bestimmten Einrichtung, die Wegebaulast, noch be-
sonders auferlegt wurde. Ferner auch insofern, als nicht bloss Verbesserung
der bestehenden Einrichtung der Eisenbahn obliegen soll, sondern auch ihr
Ersatz durch eine Einrichtung anderer Art, vor Allem also auch die Her-
stellung einer Unterführung oder Ueberführung statt eines Planüberganges.
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