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geführt wird, sich auch auf die der öffentlich-rechtlichen Kor-
porationen bezieht. Was die vermögensrechtliche Seite betrifft,
so unterliegen alle juristischen Personen ein und denselben Grund-
sätzen; soweit es sich um die Ausübung von öffentlich-recht-
lichen Funktionen handelt, sind die Verbände als selbständige
juristische Personen konstituierte Organe des Staats. Wie der
Staat zu seinen Beamten, so stehen sie zu den ihrigen. Die
vom Staat für sich seinen Beamten gegenüber normierte Haftung
gilt auch für die Gemeinden. Der Staat kann aber nicht wieder
für sie in Anspruch genommen werden, weil sie vermögensrechtlich
sowohl auf dem Gebiet des Privat- wie auf dem des öffentlichen
Rechts mit eigener, selbständiger Persönlichkeit ausgestattet sind.
Ob der Staat da, wo er durch einen vollkommen recht-
mässigen Akt der Öffentlichen Gewalt in die Privatrechtssphäre
der einzelnen eingreift, für den Schaden haftet, ist hier nicht zu
untersuchen. Der Staat kann, heute freilich nur unter den ge-
setzlich normierten Voraussetzungen und in den vorgeschriebenen
Formen, bestehende Privatrechte verletzen oder aufheben. No-
lange die Beamten den gesetzlichen Bestimmungen gemäss ver-
fahren, sind ihre Handlungen rechtmässige. Rechtswidrig sind
sie nur, wenn nachgewiesen ist, dass die Beamten mit rechts-
widriger Arglist oder Fahrlässigkeit gehandelt haben.
Der gesetzwidrig handelnde Beamte verletzt seine Dienst-
pflicht gegenüber seinem Dienstherrn, dem er disziplinarisch ver-
antwortlich wird. Er kann aber zugleich die Rechte Dritter
verletzen. Diesen ist er persönlich für den Schaden haftbar, den
er ihnen dolos oder culpos verursacht hat. Wenn aber der zu-
gefügte Schaden die pekuniären Mittel des Beamten über-
steigt, wo bleibt dann die Garantie? Wer hat da den Ausfall
!a, Vgl hierüber AnscHürz, Der Ersatzanspruch aus Vermögensbeschädi-
gungen durch rechtmässige Handhabung der Staatsgewalt, im Verwaltungs-
Archiv Bd. V (1896) und die bei Rehm in v. Stengel’s Wörterbuch III
Erg.-Bd. citierte Litteratur,