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auf der Zwischenstrecke ist daher auf Grund des $ 48 V.-2.-G.
Erlass der Zollgefälle zu beantragen “®.
Der oben aufgestellte Satz, dass der Waareneingang in den
Freibezirk für das Zollrecht nur die Bedeutung des Waarenaus-
gangs habe, bedarf einer Einschränkung in Betreff des seewärtigen
Eingangs. Salz und gewisse Waaren der Tarifposition 33 („Steine
und Steinwaaren“) erfahren bei seewärtigem Eingang eine privi-
legirte Zollbehandlung. Der Bundesrath hat bis vor Kurzem
streng an der Auffassung festgehalten, dass unter seewärtigem
Eingange im Sinne dieser Tarifbestimmungen nur derjenige Ein-
gang zu verstehen sei, welcher über die Seegrenze direkt in das
Zoollgebiet erfolgt, dass somit der Eingang aus einem Freihafen,
dessen Grenze gegen das Zollgebiet nicht Seegrenze ist, grund-
sätzlich als seewärtiger nicht anerkannt werden könne, gleichviel,
ob die im Ausschlussgebiete gelöschten und eventuell gelagerten
Waaren oder das Seeschiff selbst mit unveränderter Ladung über
die Freihafengrenze in das Zollgebiet eingebracht wird“. Wäre
diese Auffassung zutreffend, so wäre sie folgerichtig auch auf den
Eingang aus Freibezirken anzuwenden, wie denn auch in der
Praxis der Bremer Freibezirk in dieser Rücksicht bislang nicht
günstiger behandelt worden ist, als das Hamburger oder Geeste-
münder Ausschlussgebiet. Dass der Freibezirk ein Theil des
Zollgebiets ist, ist für diese Frage ganz unerheblich, da nicht
der Eingang in den Freibezirk, sondern der Ausgang aus dem
Freibezirke für die Frage des seewärtigen Eingangs nach jener
Ansicht entscheidend sein würde. Eine verschiedene Behandlung
der Freibezirke und Freihäfen scheint mir hier zu Folge der Fik-
tion des $ 107 V.-Z.-G. ausgeschlossen.
“# Vgl. Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes Ziff. 14
Abs. 4 (Centralblatt von 1888 8. 492).
# Bundesrathsbeschlüsse vom 5. Dez. 1879 und vom 4. Febr. 1892
APrPELT-BEHREND, Kommentar zum deutschen Zolltarif, Wittenberg, 3. Aufl.
1889 S. 669 Anm, 6—8, S. 785 allgem. Anm. zu Pos. 33d; 4. Aufl. S. 591