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Eine primäre Haftung des Staats mit privatrechtlicher Be-
gründung findet sich bei ZöpFL, HEFFTER, MEISTERLIN® u. a.,
und zwar behauptet ersterer durch analoge Anwendung der Haf-
tung des dominus für den institor eine allgemeine, die anderen
eine beschränkte Haftpflicht, nämlich bei culpa in eligendo sive
custodiendo des Staates. Diese Argumentationen sind in der
Folgezeit nicht mehr versucht worden. Die Vertreter der An-
sicht, .dass der Staat aus Gründen des öffentlichen Rechts primär
zu haften habe, wie K. S. ZAcHArIÄ®, v. KıssLinG”, DREYER®,
WINDscHEIiD®, erblicken alle mit grösseren oder kleineren Modi-
fikationen den Grund für die Haftung in der Einheit der Person
des Staats und des Beamten. „Ein Beamter ist mehr als ein
Bevollmächtigter, er ist in Beziehung auf sein Amt schlechthin
als eine und dieselbe Person mit dem Staatsherrscher oder als
dessen Vertreter zu betrachten.“ „Die handelnden Glieder (Be-
amten) sind organische Teile des Ganzen (Staat), durch sie
handelt also in der That der Staat selbst.“ Einen Fortschritt
bedeuten die Ausführungen PFEIFFERS!°. Wenn er auch noch
für die Advokaten, Aerzte u. s. w. eine Haftung des Staats bei
culpa in eligendo verlangte, so hat doch er die Unterscheidung
zwischen den Handlungen der Beamten in privatrechtlicher
Vertretung und in Ausübung öffentlicher Machtbefugnisse ein-
geführt. Im Interesse der Unabhänigkeit der Gerichte und
wegen der dem Beschädigten zur Verfügung stehenden Rechts-
den verschiedenen Begründungen fussenden Erkenntnisse ebenda S. 251
N. 4, S. 254 N. 4 u. 5, S. 256 N. 2 u. 3, 8. 259 N. 1u. 2.
5 ZöprL, Grundsätze des gemeinen deutschen Staatsrechtes 2. Aufl.
8 217. Hierrter, Beiträge zum deutschen Stuats- und Fürstenrecht Bd. I
S. 162ff. MeıisterLıs, Die Verhältnisse der Staatsdiener 1838 S. 99ff.
® Vierzig Bücher vom Staate. 1. Teil S. 99.
° Gutachten, in den Verhandlungen des 8. deutschen Juristentages
Ba. 1S. 389 ff.
8 Ztschr. für franz. Recht Bd. III S. 383 ft.
® Pandekten 5. Aufl. Bd. II S. 774.
Praktische Ausführungen aus allen Teilen der Rechtswissenschaft Bd. LI.