Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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widrige Schädigung (denn dasselbe gilt, wenn kein Delikt vorliegt 
oder vorliegen kann) oder über ungerechtfertigte Bereicherung 
(denn diese braucht nicht erfolgt zu sein, und den Massstab für 
die Enteignung bildet nicht die eventuelle Bereicherung, sondern 
der Schaden). Die öffentlich-rechtliche Entschädigung ist aber 
nicht allein eine Forderung der Gerechtigkeit, sondern ein Rechts- 
satz und zwar nach OTTO MAYER ein hinter den die öffentlich- 
rechtliche Entschädigung regelnden Sondergesetzen stehender 
allgemeiner Rechtssatz, ein Gewohnheitsrecht, „altes Recht. 
Vermittelt durch die Forderung der Gerechtigkeit ward er auf- 
genommen in die gemeinsame Rechtsüberzeugung und Rechts- 
übung, sobald. der Staat anfıng, lebhafter sich zu regen und 
häufiger solche Opfer zuzumuten. Das römische Recht gab kein 
Vorbild; ein deutsches Gewohnheitsrecht bildete sich aus, zu- 
nächst für die schwersten Fälle, vor allem für die Ausübung des 
jus eminens, allmählich von selbst verallgemeinert“. In der An- 
wendung des Prinzips auf die Fälle, wo die Entschädigungspflicht 
bedingt ist durch die Rechtswidrigkeit der schädigenden Amts- 
handlung, ergiebt sich, dass die rechtswidrige Amtshandlung, da 
sie keine selbständige Voraussetzung der öffentlich-rechtlichen 
Entschädigung bildet, in den Voraussetzungen derselben eine sehr 
verschiedene Rolle spielt: In der Regel ist der Nachweis einer 
Rechtswidrigkeit für die öffentlich-rechtliche Entschädigung gleich- 
giltig. Diese findet überall da statt, wo durch die Thätigkeit 
der Verwaltung ein besonderes Opfer auferlegt wird, ohne Unter- 
schied, ob Rechtswidrigkeit vorliegt oder nicht. Unter Um- 
ständen wird dagegen das Vorhandensein der Rechtswidrigkeit 
geradezu die Entschädigung ausschliessen. Weil sie immer nur 
für den aus der öffentlichen Verwaltung dem einzelnen zugehen- 
den Nachteil geschuldet ist, so wird sie da, wo die Rechtswidrig- 
keit des Beamten kein blosses Fehlgehen der Verwaltung mehr, 
sondern einen Missbrauch der von dieser dargebotenen Gelegen- 
heit bedeutete, allein an dem Beamten haften bleiben. Anderer-
	        
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