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Allein jene Auffassung erscheint als unhaltbar und ist auch
vom Bundesrathe neuerdings modifizirt worden®®. Nach Wort-
laut und Absicht der Tarifvorschriften wird die Begünstigung des
seewärtigen Eingangs für jeden über die Seegrenze gegen das
Zollausland erfolgenden Eingang in Anspruch zu nehmen sein,
gleichviel ob die Waaren unmittelbar nach dem Eingange oder
nach vorgängiger Durchfuhr durch einen Freihafen oder einen
Freibezirk zur Verzollung gestellt werden, wobei es wiederum
unerheblich ist, ob die Zollstrasse, auf welcher der Austritt der
Waare aus dem Freigebiete in das Zollgebiete stattfindet, eine
Land- oder eine Wasserstrasse ist®!. In diesem vereinzelten Falle
steht also der Durchgang durch ein Freigebiet der Zwischen-
lagerung in einer Zollniederlage im Prinzipe gleich®?®, Allerdings
bedarf es hierbei des Identitätsnachweises, dessen Führung bei
Berührung eines Freigebiets die Bewilligung besonderer Kon-
trolen oder die Anerkennung anderweiter Identitätsnachweise
voraussetzt und die Zwischenlagerung im Allgemeinen ausschliesst.
Es ist deshalb wohl begründet, wenn der Bundesrath in dem
erwähnten neueren Beschlusse vom 22. Juni 1899 einen see-
wärtigen Eingang nur dann anzunehmen vorschreibt, wenn die
Anm. 3a 8.699). Vgl. die Erklärung des Staatssekretärs des Reichs-
schatzamts in der Verhandlung des Reichstags vom 13. Mai 1885 Steno-
graph. Bericht Bd. IV S. 2813.
5° Beschluss vom 22. Juni 1899, Preuss. Centralblatt für Abgaben-
gesetzgebung und Verwaltung von 1899 S. 188.
53 Für die im Text vertretene Ansicht vgl. V.-2.-G. 88 21 Abs. 5e, 74,
Zollregulativ für die Unterelbe $$8 5, 7, 11, Hamburgisches Zoll-
abfertigungsregulativ $ 81 (Hamb. G.-S. von 1888 Bd. III S. 353),
Verhandlungen der 10. Generalkonferenz $ 47 Ziff. 16, 17 S. 120 sowie
die Motive der betreffenden Tarifgesetzentwürfe in den Stenograph. Berichten
über die Verhandlungen des Reichstags von 1879 Bd. V. S. 825f., von
1884/85 Bd. V S. 601. Für die entgegengesetzte Ansicht vgl. die Ver-
handlungen des Reichstags von 1884/85 Bd. IV S. 2158, 2164, 2170£f,,
2811 ff.
52 Vgl. den bei ArpeıLt-BEHREND a. a. O. 4. Aufl. 8.591 Anm. 3b ab-
gedruckten Erlass des Preuss. Finanzministeriums.
Archiv für Öffentliches Recht. XVI. 1. 9