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seits kann aber der Nachweis einer Rechtswidrigkeit auch Be-
dingung der öffentlich-rechtlichen Entschädigung sein und zwar
dieses in doppelter Weise: Unter Umständen ist die Frage, ob
der Schaden aus der Thätigkeit der Verwaltung hervorgegangen
ist, nur danach zu entscheiden, ob ein Verschulden vorliegt. Der
Schuldige hat den Schaden verursacht. Aus der Kausalität folgt
hier die Entschädigungspflicht der öffentlichen Verwaltung. Aber
auch der durch die öffentliche Verwaltung verursachte Schaden
ist ein besonderes Opfer nur dann, wenn er ungerecht trifft.
Nicht die Verfehlung des Beamten ist der Grund, sondern die
objektive Rechtswidrigkeit, welche die Schädigung als eine un-
gerechte, als ein besonderes Opfer erscheinen lässt.
Damit hat OTTO Mayer die Frage losgelöst von allen un-
möglichen Konstruktionen einer staatsrechtlichen Haftung und in
dem Rechtsinstitut der öffentlich-rechtlichen Entschädigung ein
festes einheitliches Prinzip aufgestellte Auch ist kein Zweifel,
dass den Autoren und Gerichten, die den Staat „nach einem
allgemeinen Rechtsgrundsatze“ oder nach „unzweifelhaftem Rechts-
satze*, wie insbesondere das in Seufierts Archiv VII S. 219 an-
geführte Erkenntnis, für ersatzpflichtig erklärten, dieses Prinzip
vorschwebte. Ueberhaupt lebte der Satz, dass der Staat für
schädigende Eingriffe Vergütung leisten müsse, als Satz des
Naturrechts schon im 17. und 18. Jahrh. in den Gemütern.
Wenn die Fälle der rechtmässigen Schädigung eine besondere
Rolle spielten, so lag das teils an der grossen Ausbildung der
Lehre von dominium eminens, teils daran, dass die damals herr-
schende Lehre die ihre Befugnisse überschreitenden Beamten den
Privaten gleichstellte und die Unterthanen des Gehorsams ent-
band. Dieser Naturrechtssatz ist auch die eigentlichste Basis
sämtlicher den Staat für rechtswidrige Beamtenhandlungen für
haftbar erklärenden Theorien. Nur verdeckten ihn die einen
durch mehr oder minder geschickte staatsrechtlich- stylisierte
Privatrechtskonstruktionen, die anderen aber erachteten den Staat