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schon durch den Satz selbst als gebunden, während doch ein Satz
des Naturrechts, ein Postulat der Gerechtigkeit, die Staatsgewalt
nicht binden, sondern höchstens zu einem ihn verpflichtenden Gesetz
oder Gewohnheitsrecht führen kann. Für eine gesetzliche Rege-
lung im Sinne der Maver’schen Theorie spricht auch die That-
sache, dass der Grund des Gefühls, der Staat solle haftpflichtig
sein, der durch die öffentliche Verwaltung den einzelnen treffende
Nachteil und nicht die subjektive Dienstpflichtverletzung des Be-
amten ist. Die teils durch das Bürgerliche Gesetzbuch selbst
vorgenommene, teils durch dasselbe veranlasste Normierung, auf
die wir jetzt übergehen, ist aber in einer anderen Richtung
erfolgt.
Das Bürgerliche Gesetzbuch.
I.
Der Staat ist Vermögenssubjekt ipso jure. In seinen ver-
mögensrechtlichen Beziehungen heisst er Fiskus. Der Fiskus ist
keine reine Privatrechtsperson, steht aber, von gewissen Privi-
legien abgesehen, unter den gewöhnlichen Regeln des Rechts.
Die Frage der Haftpflicht des Staats verwandelt sich hier also
in die weitere, allgemeinere nach der Schadensersatzpflicht der
juristischen Personen in ihren privatrechtlichen Verhältnissen aus
dem rechtswidrigen Verhalten ihrer Vertreter.
Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergiebt sich bezüglich der
Haftung des Vereins für die Handlungen seines Vorstandes oder
eines verfassungsmässig bestellten besonderen Vertreters folgendes:
Die von dem Vorstand oder einem sonstigen verfassungsmässigen
Vertreter oder diesem gegenüber innerhalb der ihnen zustehenden
Vertretungsmacht abgegebenen Willenserklärungen wirken un-
mittelbar für und wider den Verein ($ 164). Bezüglich der Er-
füllung seiner Verbindlichkeiten ist der Verein für ein Verschul-
den seines Vorstandes oder eines sonstigen verfassungsmässigen
Vertreters verantwortlich ($ 278). Der Verein ist zum Ersatze
Archiv für öffentliches Recht. XVI. 2. 17